Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 429 
(1) In Gebäuden mit Stroh= oder Schindeldächern ist die Anlage von russischen Kaminen 
nicht gestattet. 
III. Abschnitt. 
Von der Zuständigkieit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen. 
A. Zuständigkeit. 
1. Ortliche Baupolizei- 
111. 
(1) Die örtliche Baupolizei wird in den Stadt= und Landgemeinden, mit Ausnahme der 
Städte mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei, vom Bürgermeister unter Mitwirkung eines 
oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats gehandhabt. 
(2) Diese Personen bilden unter dem Vorsitz des Bürgermeisters die Ortsbaukommission. 
(3) Wenn sich unter den genannten Personen kein Bausachverständiger befindet, soll der 
Ortsbaukommission ein Fachmann als weiteres Mitglied beigegeben werden. Nach Bedürfnis 
können auch noch weitere sachverständige Personen als Mitglieder der Ortsbaukommission 
bestellt werden. 
(4) Die Mitglieder der Ortsbaukommission werden vom Gemeinderat ernannt. 
(5) Die Beschlüsse der Ortsbaukommission werden nach absoluter Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8 112. 
(1) Die Ortsbaukommission hat 
1. die einzelnen Baugesuche zu prüfen und sich über dieselben schriftlich zu äußern; 
2. Aufsicht darüber zu führen, daß keine Bauausführung vor Erteilung der dazu 
erforderlichen Genehmigung und vor der erforderlichen Feststellung oder Absteckung 
der Bauflucht begonnen wird; 
3. auch während der Bauausführung darüber zu wachen, daß die baupolizeilichen Vor- 
schriften und die besonders getroffenen baupolizeilichen Anordnungen befolgt werden, 
zu diesem Zweck sich über das Fortschreiten der Bauausführungen auf dem Laufenden 
zu erhalten und gegebenenfalls Nachschauen durch ein sachverständiges Mitglied 
vornehmen zu lassen; 
4. in kleineren Gemeinden die Geschäfte der Wohnungskommission wahrzunehmen 
(§ 161 Absatz 1); 
5. Entwürfe für die örtlichen Bauvorschriften vorzubereiten. 
(2) Bei Prüfung der Baugesuche und Beaufsichtigung der Bauausführung ist auch darauf 
zu achten, daß die zum Schutz der Straßen-, Orts und Landschaftsbilder sowie der Bau= und 
Naturdenkmale erlassenen baupolizeilichen Vorschriften beachtet werden.
	        
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