Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

430 XXIX. 
113. 
(1) Die Mitglieder der Ortsbaukommission sind verpflichtet, alle Verstöße gegen bau- 
polizeiliche Vorschriften oder baupolizeiliche Anordnungen, die sie bei Bauausführungen 
wahrnehmen, oder die ihnen sonst zur Kenntuis kommen, alsbald der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. 
(2) Die gleiche Anzeigepflicht liegt den Mitgliedern der Ortsbaukommission ob hinsichtlich 
der von ihnen wahrgenommenen oder sonst in Erfahrung gebrachten Vernachlässigungen der 
bei der Ausführung von Bauarbeiten zur Abwendung von Gefahren für Personen und fremdes 
Eigentum nötigen Sicherheitsmaßregeln. 
§ 114. 
(1) Die Ortspolizeibehörde erläßt, geeignetenfalls nach Beratung in der Ortsbaukommission, 
die zur Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften und Anordnungen erforderlichen Verfügungen. 
Sie hat insbesondere die Fortsetzung vorschrifts= und planwidriger Bauausführungen zu unter- 
sagen und die zur Abstellung von Verstößen gegen die baupolizeilichen Vorschriften dienlichen 
Auweisungen zu erteilen; ferner hat sie darauf zu achten, daß die Bestimmungen über den 
Bauarbeiterschutz eingehalten werden 
(2) Wird den Anordnungen der Ortspolizeibehörde keine Folge geleistet oder Einsprache 
gegen dieselben erhoben oder trägt die Ortspolizeibehörde Bedenken, selbständig Anordnungen 
zu treffen, so ist dem Bezirksamt Anzeige behufs weiterer Verfügung zu machen. 
(3) Die Bestrafung baupolizeilicher Übertretungen erfolgt nach Maßgabe der für die Ver- 
folgung von Übertretungen geltenden allgemeinen Bestimmungen. 
(4) Entsteht daraus, daß bei der Leitung oder Ausführung eines Baues den allgemein 
anerkannten Regeln der Baukunst zuwidergehandelt wird, Gefahr für andere, so ist straf- 
gerichtliche Verfolgung nach § 330 des Reichsstrafgesetzbuchs herbeizuführen. 
§ 115. 
(1) In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei wird die örtliche Bau- 
polizei vom Bezirksamt gehandhabt. 
(2) Die Prüfung der Baugesuche und die Vorbereitung örtlicher Bauvorschriften hat unter 
Mitwirkung der Ortsbaukommission zu erfolgen. 
(3) Die Ortsbaukommission besteht daselbst aus dem Amtsvorstand als Vorsitzenden, dem 
mit der Bearbeitung der Bausachen betrauten Beamten des Bezirksamts, einem oder mehreren 
Mitgliedern des Stadtrats und den ständig bestellten Sachverständigen des Bezirksamts (Orts- 
baukontrolleuren); nach Bedürfnis können der Ortsbaukommission noch weitere vom Stadtrat 
zu wählende Fachmänner als Mitglieder beigegeben werden. 
(4) Für die Beschlußfassung der Ortsbaukommission gilt die Vorschrift des § 111 Absatz 55
	        
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