Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 433 
121. 
(1) In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei tritt an die Stelle des 
Bezirksbaukontrolleurs der Ortsbaukontrolleur. 
(2) Als Ortsbaukontrolleur wird vom Stadtrat ein Bausachverständiger ernannt; derselbe 
wird vom Bezirksamt nach Benehmen mit der Bezirksbauinspektion, wenn hinsichtlich seiner 
Befähigung und Zuverlässigkeit kein Bedenken obwaltet, bestätigt und auf seinen Dienst hand- 
gelübdlich verpflichtet. " 
(3) In gleicher Weise ist ein ständiger Stellvertreter des Ortsbaukontrolleurs für die in 
§ 120 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle zu bestellen. 
(4) Bei vorhandenem Bedürfnis können auch mehrere Ortsbaukontrolleure unter ent- 
sprechender Teilung des Stadtgebiets und als gegenseitige Stellvertreter bestellt und denselben 
Gehilfen beigegeben werden. 
(5) Wo mehrere Ortsbaukontrolleure bestellt sind, ist einem derselben vom Bezirksamt 
die Dienstaufsicht zu übertragen. 
.(6) Die Ortsbaukontrolleure können wegen ungenügender Dienstleistungen oder sonstiger 
Unbrauchbarkeit durch Entschließung des Bezirksrats nach Benehmen mit der Bezirksbauinspektion 
und dem Stadtrat entlassen werden. 
E 122. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, an Stelle der in den §§ 120 und 121 
genannten Beamten staatliche Baukontrolleure unmittelbar anzustellen. 
B. Verfahren. 
1. Prüfung des Bauvorhabens. 
§ 123. 
(1) Die Ausführung von Bauten (8 1) bedarf der vorgängigen Genehmigung des Bezirksamts. 
(2) Jedoch dürfen nachstehende Bauarbeiten unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften 
ohne vorgängige Genehmigung vorgenommen werden: 
a. die Erneuerung oder Ausbesserung von den polizeilichen Vorschriften entsprechenden 
Dächern, Dachrinnen und Dachfenstern, falls die vorzunehmenden Veränderungen 
auf die äußere Erscheinung des Gebäudes nicht von erheblichem Einfluß sind, ferner 
das Verputzen bestehender Gebäude und das Anstreichen der Gebäude, sowie die 
Anbringung von Läden, Türen und Fenstern an bestehenden Maueröffnungen ohne 
Veränderung der letzteren; 
b. die Instandsetzung des Innern der Gebände ohne Veränderung der Grundriß= oder 
Geschoßeinteilung und ohne Umwandlung vorhandener Räume in Wohn oder 
Arbeitsräume oder in Stallungen; 
. die Anbringung, Veränderung oder Ausbesserung von ÖOfen und Herden zum 
häuslichen Gebrauch an bestehenden Kaminen; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 65
	        
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