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außerdem seitens des Bauherrn oder des Bauleiters von der Vollendung des Baues, aber
vor der Verputzung, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere hat hierauf
sofort den Kaminfeger zur Vornahme der vorgeschriebenen Untersuchung (§§ 87 und 97)
aufzufordern.
(2) Auch auf diese Anzeigepflicht ist im Baubescheid hinzuweisen.
3. Besondere Bestimmungen für die Bauten der Staatsverwaltungen.
142.
(1) Bei Bauten der Staatsverwaltungen, die unter Ausfsicht staatlicher technischer Behörden
ausgeführt werden, ist ebenfalls Baugenehmigung einzuholen. Die bezüglichen Bangesuche sind
von den betreffenden Behörden auch in Orten ohne staatliche Verwaltung der Ortspolizei un-
mittelbar beim Bezirksamt einzureichen, welches hierauf eine Außerung der Ortsbaukommission,
des Baukontrolleurs und der sonst etwa nach § 131 Absatz 3 in Betracht kommenden Stellen
herbeiführt.
(2) In dem baupolizeilichen Verfahren findet bei solchen Bauten eine Nachprüfung der
Planvorlagen in rein bautechnischer Beziehung (einschließlich der statischen Berechnungen) nicht
statt; desgleichen kommen die Prüfungen der Bauausführung (Baubesichtigungen) in Wegfall.
Der tatsächliche Baubeginn (§ 139) und die erfolgte Beendigung der Bauarbeiten sind dem
Bezirksamt anzuzeigen. Die Aufforderung an den Kaminfeger zur Vornahme der in § 87
vorgeschriebenen Kaminprüfung erfolgt unmittelbar durch die betreffende technische Staatsbehörde.
(3) Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für die Bauten der Großherzoglichen Hof-
verwaltung, der Reichspostverwaltung, der kirchlichen Baubehörden sowie für diejenigen Bau-
ausführungen, welche von den Bezirksbauinspektionen gemäß Artikel 2 Ziffer 2 der landesherr-
lichen Verordnung vom 27. November 1902, die Organisation des staatlichen Hochbauwesens
betreffend, für Gemeinden, andere Körperschaften und Stiftungen besorgt werden.
1443.
(1) Auf die Bauten der staatlichen Eisenbahnverwaltungen finden die Vorschriften des
§ 142 mit der Maßgabe Anwendung, daß diejenigen Bauten, welche ausschließlich bahntechnische
Anlagen zum Gegenstand haben, sofern dieselben innerhalb des Bahngebiets und nicht an
öffentlichen Wegen erstellt werden, der baupolizeilichen Genehmigungspflicht und den Vorschriften
der örtlichen Bauordnungen nicht unterliegen.
(2) Als ausschließlich bahntechnische Anlagen im Sinne des Absatz 1 gelten beispielsweise
Bahnsteighallen, Stellwerke, Lokomotivschuppen, Wasserbehälter, Wärterbuden und dergleichen,
dagegen nicht Aufnahmsgebände, Verwaltungsgebäude, Güterhallen, Bahnwartshäuser und ähn-
liche Bauten, insbesondere auch nicht diejenigen Gebäude, in denen sich Wohnungen befinden.
(3) Auf die Bauten der Privatbahnen finden die Ausnahmebestimmungen der 8§ 112
und 143 keine Anwendung.
66.