Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 451 
zu erstrecken, als der Zweck es erfordert. Eine Besichtigung der Wohn= oder Schlafräume 
zur Nachtzeit darf nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Bezirksamts erfolgen. 
(3) Der Wohnungsinhaber (Gebäudeeigentümer, Mieter) und dessen Vertreter sind ver- 
pflichtet, über die Art der Benützung der Wohnung wahrheitsgemäße Auskunft zu erteilen. 
V. Abschnitt. 
Kosten. 
8 170. 
(1) Die Vergütung, welche dem Bezirksbaukontrolleur für seine Dienstleistungen zukommt, 
wird durch Beschluß des Bezirksrats geregelt. Bei dem Betrag derselben soll die Art und 
Bedeutung sowie der Umfang der Bauausführung neben der Entfernung des Orts der Dienst- 
leistung vom Wohnorte des Sachverständigen und der Dauer der Dienstleistung Berück- 
sichtigung finden. 
(2) Die Vergütung für die Dienstleistungen des Bezirksbaukontrolleurs ist, vorbehaltlich 
der Bestimmungen in Absatz 3 und in § 174, vom Bauherrn zu leisten. Dieselbe wird vom 
Bezirksamt im einzelnen Falle in dem der bezirksrätlichen Regelung (Absatz 1) entsprechenden 
Betrage festgesetzt und nach Maßgabe der §§ 75 und 76 der Verwaltungsgebührenordnung 
vom 30. November 1895 zur Zahlung angewiesen und von dem Ersatzpflichtigen rückerhoben. 
(3) Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß die dem 
Bezirksbaukontrolleur zukommende Vergütung ganz oder teilweise auf die Gemeindekasse über- 
nommen wird. Liegt ein derartiger Beschluß vor, so finden die Vorschriften des zweiten 
Absatzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Betrag der Vergütung von der Gemeinde 
oder — sofern die Vergütung nur teilweise der Gemeinde zur Last bleibt — von der Gemeinde 
und dem Bauherrn nach den auf dieselben entfallenden Teilbeträgen zurückzuerheben ist. 
171. 
(1) In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei bezieht der Ortsbau- 
kontrolleur und seine Gehilfen die Vergütung für seine Dienstleistungen aus der Stadtkasse nach 
Maßgabe des hierüber abgeschlossenen Vertrags. 
(2) Für die durch Prüfung der Bauvorlagen und Beaufsichtigung der Bauausführungen sowie 
durch sonstige amtliche Inanspruchnahme der Bau= und Wohnungskontrolleure entstehenden Kosten 
kann durch Beschluß des Stadtrats mit Zustimmung des Bürgerausschusses und Genehmigung 
des Bezirksamts den Beteiligten die Entrichtung entsprechender Gebühren an die Stadtkasse 
auferlegt werden. 
§ 172. 
Das Bezirksamt ist berechtigt, die Einholung besonderer Gutachten und die Ausfertigung 
des Genehmigungsbescheids von der teilweisen oder gänzlichen Entrichtung der erwachsenden 
Kosten abhängig zu machen.
	        
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