468 XXXIII.
Bekanntmachung.
(Vom 2. Oktober 1907.)
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn betreftend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. September d. J.
zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 2. Oktober 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Weingärtner.
Dr. Stromeyer.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die innere, administrative Einteilung in den im österreichischen Reichs-
rate vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und II
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom
25. Januar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt,
berichtigt:
Anlage I.
1. I. Erstes Sperrgebiet in Niederösterreich.
Statt „Unter-Gänserndorf“ zu setzen: „Gänserndorf“.
2. X. Erstes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Preßnitz“.
3. XlII. Viertes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Nachod“".
4. XV. Sechstes Sperrgebiet in Böhmen.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Kamenitz a. d. Linde".
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien.
Hinzuzusetzen: „Bezirkshauptmannschaft Zborow“.
SL
Anlage II.
a. In Österreich.
6. I. Erstes Sperrgebiet in Niederösterreich.
Statt „Untergänserndorf“ zu setzen: „Gänserndorf".
7. Xl. Drittes Sperrgebiet in Steiermark.
Statt „Feistritz“ zu setzen: „Leibnitz“.