Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXV. 533 
Beilage 13 
(zu § 371 E.L.K. St V.). 
(Seite 1.) 
Forderungszettel über evang. Kirchensteuern. 
Herr 
schuldet für das Jahr 
nach umstehenden Entzifferungen: 
I. Laut Erhebungsregister O 3. im Steuerdistrikt 
Landeskirchensteuer an die ev.-prot. 
Landeskirche im Großherzogtum Baden l 
II. Laut Einzugsregister O. Z. für den 
Pfarr- 
Filial--Ort .......................... . 
Ortskirchensteuer an die evangelische 
Kirchengemeindeen 4% 
zusammen % 5 
Die angegebenen Steueranschläge und Steuerwerte wie die 
bezeichneten Schuldigkeiten stimmen mit den Registern überein, 
was mit dem Anfügen beurkundet wird, daß dem Pflichtigen die 
Einsich des ihn betreffenden Inhalts der Register gestattet ist. 
Die Schuldigkeiten unter 1 Ziffer 1 und 2 und II Ziffer 1 
bis 4 sind zur einen Hälfte innerhalb 21 Tagen, von der 
ustellung des Forderungszettels an gerechnet, zur anderen 
älfte auf 1. September zu entrichten. 
Die Steuerzugänge und Steuernachträge sind in ihrem 
ganzen Betrag innerhalb 21 Tagen nach erfolgter An- 
forderung zu bezahlen. 
Die Zahlung der Kirchensteuerschuldigkeiten an den Erheber 
hat kostenfrei zu geschehen. 
„den 19 
Der Kirchensteuererheber: 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 81
	        
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