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vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwertige Leistungen
oder Lieferungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter
Berücksichtigung des höhern oder geringern Werts der ausgeführten Leistungen oder Lieferungen
gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend
abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und danach die zu
gewährende Vergütung zu berechnen.
(2) Außerdem kann der Unternehmer den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirt-
lichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung der Leistungen oder Lieferungen hindernden
Umstände entweder von der Baubehörde verschuldet sind, oder sich — soweit zufällige von dem
Willen der Baubehörde unabhängige Umstände in Frage stehen — auf seiten der Baubehörde
zugetragen haben.
(3) Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Fall beansprucht
werden.
(1) In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die die
Unterbrechung veraulassenden Umstände von ihm verschuldet sind oder sich auf seiner Seite
zugetragen haben. (5 13.)
(5) Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unter-
nehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen.
(6) Dauert die Unterbrechung länger. als sechs Monate, so steht beiden Teilen der Rücktritt
vom Vertrag frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf
jener sechs Monate dem andern Teil durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden; andernfalls
bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Aunsprüche auf Schadensersatz oder Ver-
tragsstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in kraft, daß die darin ausbedungene Vollendungs-
frist um die Daner der Unterbrechung verlängert wird.
8 10.
Güte der Leistungen oder Lieferungen.
(1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der Technik und den
besondern Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Daß die Materialien von der ausbedungenen
Beschaffenheit sind, ist auf Verlangen der Baubehörde nachzuweisen.
(2) Leistungen, die nach dem Urteil der Baubehörde den gedachten Bedingungen nicht
entsprechen, sind sofort zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende
Verluste au Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
(3) Aufseher, Arbeiter u. s. w., die nach dem Urteil der Baubehörde untüchtig sind, müssen
auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
(1) Materialien, die dem Vertrag nicht entsprechen, sind auf Anordnung der Baubehörde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist von der Banstelle zu entfernen, widrigenfalls sie auf
Kosten des Unternehmers entfernt werden können.