Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 55 
vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwertige Leistungen 
oder Lieferungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter 
Berücksichtigung des höhern oder geringern Werts der ausgeführten Leistungen oder Lieferungen 
gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend 
abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und danach die zu 
gewährende Vergütung zu berechnen. 
(2) Außerdem kann der Unternehmer den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirt- 
lichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung der Leistungen oder Lieferungen hindernden 
Umstände entweder von der Baubehörde verschuldet sind, oder sich — soweit zufällige von dem 
Willen der Baubehörde unabhängige Umstände in Frage stehen — auf seiten der Baubehörde 
zugetragen haben. 
(3) Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Fall beansprucht 
werden. 
(1) In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die die 
Unterbrechung veraulassenden Umstände von ihm verschuldet sind oder sich auf seiner Seite 
zugetragen haben. (5 13.) 
(5) Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unter- 
nehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen. 
(6) Dauert die Unterbrechung länger. als sechs Monate, so steht beiden Teilen der Rücktritt 
vom Vertrag frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf 
jener sechs Monate dem andern Teil durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden; andernfalls 
bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Aunsprüche auf Schadensersatz oder Ver- 
tragsstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in kraft, daß die darin ausbedungene Vollendungs- 
frist um die Daner der Unterbrechung verlängert wird. 
8 10. 
Güte der Leistungen oder Lieferungen. 
(1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der Technik und den 
besondern Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Daß die Materialien von der ausbedungenen 
Beschaffenheit sind, ist auf Verlangen der Baubehörde nachzuweisen. 
(2) Leistungen, die nach dem Urteil der Baubehörde den gedachten Bedingungen nicht 
entsprechen, sind sofort zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende 
Verluste au Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten. 
(3) Aufseher, Arbeiter u. s. w., die nach dem Urteil der Baubehörde untüchtig sind, müssen 
auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden. 
(1) Materialien, die dem Vertrag nicht entsprechen, sind auf Anordnung der Baubehörde 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist von der Banstelle zu entfernen, widrigenfalls sie auf 
Kosten des Unternehmers entfernt werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.