Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Organisation 
und Aufgabe 
der Kasse im 
allgemeinen. 
überweisung 
der laufenden 
Kirchenstener. 
558 XXXVIII. 
folgende Jahr anzusetzen, so hat der Steuerkommissär für letztere Beträge besondere Nachtrags- 
oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen. 
3. Die Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse werden jeweils sofort nach Ablauf des 
Monats der Aufstellung dem Oberstiftungsrat vorgelegt. In dem Begleitschreiben ist anzugeben, 
wie viele Verzeichnisse und für welche Erhebungsstellen solche vorgelegt werden. 
4. Der Oberstiftungsrat läßt die Verzeichnisse prüfen, erforderlichenfalls nach vorherigem 
Benehmen mit dem Steuerkommissär berichtigen und die Ergebnisse in Zusammenstellungen 
bringen, welche nach dem Muster 7 geführt werden. 
Zweiter Teil. 
Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer. 
A. Die Allgemeine Katholische KirchensteuerKag 
827. 
1. Zum Zwecke der Sammlung, Verwaltung und voranschlagsmäßigen Verwendung des 
Gesamterträgnisses der allgemeinen Kirchensteuer, welches zum Korporationsvermögen der römisch- 
katholischen Kirche des Landes gehört, wird eine besondere Kasse errichtet, welche die Benennung 
„Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse“ führt. 
2. Der Sitz dieser Kasse ist bis auf weiteres in Karlsruhe. 
3. Erforderlichenfalls können zum Zwecke der Sammlung der allgemeinen Kirchensteuer 
die katholischen Stiftungsverwaltungen als Bezirksstellen verwendet werden. 
4. Die Allgemeine Katholische Kirchenstenerkasse führt über die von ihr zu vollziehenden 
Einnahmen und Ausgaben eine Rechnung nach der vom Oberstiftungsrat im Einverständnis 
mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem Kultusministerium festzustellenden Buchungsordnung. 
5. Für die Kassen= und Rechnungsführung der genannten Kasse sind im allgemeinen die für 
die Kassen= und Rechnungsführung der katholischen Stiftungsverwaltungen geltenden Vor- 
schriften maßgebend. 
8 28. 
1. Nach erfolgter Vollzugsreiferklärung des vollständigen Hauptsteuerregisters (821) erhält 
die Allgemeine Katholische Kirchensteuerkasse vom Oberstiftungsrat eine mit Hauptanweisung 
versehene Zusammenstellung der von den einzelnen Erhebungsstellen einzuziehenden Betreffnisse 
an lanfender Kirchensteuer nebst den Erhebungeregistern, soweit solche nicht bereits früher 
(§ 22) mitgeteilt worden sind, zur Vereinnahmung der Steuer. 
2. Die Kasse hat die Hauptanweisung über die laufende Kirchensteuer sofort nach Empfang 
im Soll der Rechnung vorzutragen und die erhaltenen Erhebungsregister den Kirchensteuer- 
erhebern durch Vermittelung der nach § 31 für deren Ernennung zuständigen Stiftungsräte 
zum Vollzug zuzustellen.
	        
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