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3. Vor der Weitergabe der Erhebungsregister an die Erheber haben die betreffenden
Stiftungsräte — zutreffendenfalls im Benehmen mit den sonst noch für den Erhebungsbezirk
in Betracht kommenden örtlichen Kirchenbehörden (§88 5 und 30) — die den Registereinträgen
zugrunde liegenden Bekenntnisfeststellungen unter besonderer Berücksichtigung der bei gemischten
Ehen maßgebenden Verhältnisse einer eingehenden Nachprüfung auf ihre Richtigkeit und Voll-
ständigkeit zu unterziehen und wahrgenommene Fehler dem Steuerkommissär zur Richtigstellung
der bei ihm beruhenden Bekenntnisangaben und soweit nötig zur Nachtragsfeststellung zur
Kenntnis zu bringen. Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Erhebungsregister zu
bestätigen.
§ 29.
1. Die geprüften und erforderlichenfalls berichtigten Zugangs= (§ 24), Nachtrags= und üÜberweisung
Abgangsverzeichnisse (§ 26) werden vom Oberstiftungsrat mit Prüfungsvermerk versehen k. H. 7
der Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse übersandt, welche dieselben nach stattgehabter Abgänge an
Vormerkung im Soll der Rechnung sofort den Erhebern zum Vollzug zuzustellen hat. Die birchenstener.
Zustellung an die Erheber erfolgt durch Vermittelung der nach § 31 für deren Ernennung
zuständigen Stiftungsräte, welche dabei die Nachprüfung der den Einträgen zugrunde liegenden.
Bekenntnisfeststellungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nach Vorschrift des § 28 Absatz 3
vorzunehmen und wie geschehen am Schlusse der Verzeichnisse zu bestätigen haben.
2. Maßgebend für den Eintrag im Rechnungsfsoll ist der Monat der Einkunft der Ver-
zeichnisse bei der Kasse.
3. Die bei dem Oberstiftungsrat geführten Zusammenstellungen der Ergebnisse der der
Allgemeinen Katholischen Kirchensteuerkasse zur weiteren Behandlung überwiesenen Verzeichnisse
(§§ 24 und 26) werden jeweils sofort nach Ablauf des Monats November des Kirchensteuerjahres
abgeschlossen und mit Hauptanweisungen versehen der genannten Kasse zugestellt.
B# Selbständige Erhebung der allgemeinen Kirchenstener.
1. Erhebungobezirke, Erhebungsstellen und Erheber.
§ 30.
1. Zum unmittelbaren Einzug der allgemeinen Kirchensteuer werden für die einzelnen Aufgabe der
Kirchengemeinden besondere Erheber (Kirchensteuererheber) bestellt. —n
2. In der Regel bildet jedes Kirchspiel (bei zusammengesetzten Kirchengemeinden das Bildung der
Gesamtkirchspiel) für sich einen Erhebungsbezirk. Der Steuereinzug für die nicht zu katholischen Erbebunge-
Kirchspielen gehörigen Stenerdistrikte wird dem Erheber desjeuigen Kirchspiels übertragen, dessen bezirle.
Pfarrdienst mit der Pastoration der katholischen Einwohner der fraglichen Steuerdistrikte
betraut ist.
3. Der Oberstiftungsrat ist befugt, von vorstehenden Bestimmungen Ausnahmen ein-
treten zu lassen und für besondere Fälle die nötigen weiteren Anordnungen zu treffen. Er
kann namentlich nach Anhören der betreffenden Stiftungsräte aueinander grenzende Kirchspiele