Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Steuerdistrikt: 
Erhebungsstelle: 
XXXVIII. 
Forderungszettel über kathol. Kirchenstenern 
für 1910. 
Herr Fuchs Peter, Bäcker hier 
schuldet 
nach umstehenden Entzifferungen: 
I. allgemeine Kirchensteer 3 . 10 4#: 
II. örtliche Kirchensteuer .31 „ 80 „ 
zusammen. 34 J. 90 
I. Die Schuldigkeiten unter I Ziffer 1 und 2 und Il Ziffer 1D 
bis 4 innen sind zur einen Hälfte innerhalb 3 Wochen, vom 
Tag der Zustellung dieses Forderungszettels an gerechnet, zu 
entrichten, zur andern Hälfte auf 1. September. 
2. Die Schuldigkeiten unter 1 Ziffer 3 und 4 und II Ziffer 5 
und 6 innen sind in ihrem ganzen Betrag innerhalb 3 Wochen 
nach erfocgter Anforderung zu bezahlen. 
3. Die Zahlung der Schuldigkeiten an den Erheber hat 
kostenfrei zu geschehen. 
4. Die angegebenen Steueranschläge und Steuerwerte sowie 
Steuerbeträge stimmen mit den Registern überein, was mit dem 
Anfügen beurkundet wird, daß dem Pflichtigen die Einsicht des 
ihn betreffenden Inhalts der Register gestattet ist. 
Am , den 200 Mai 1910. 
Der Kirchensteucrerheber: 
(Unterschrift.) 
601 
Muster 11 
(zu 8 35 N.L. K. St.B). 
Allg. Reg O Z. 27. 
Ortl Reg. O.Z. 30.
	        
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