Nr. XXXIX. 6b05
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. November 1907.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Junein: die Aufsstellung. die Genehmigung und den Vollzug der
Voranschläge in den der Slädleordnunn nicht unterstehenden Gemeinden betressend: die Aufslellung, die Genehmigung und den
Vollzug der Voranschlage in den der Städteordnung unterstehenden Stadtgemeinden betreifend.
Verordnung.
(Vom 13. November 1907)
Die Aufstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Voranschläge in den der Städteordnung nicht
unterstehenden Gemeinden betreffend.
Die mit Verordnung vom 11. September 1883, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XlA
Seite 187, erlassene, durch die Verordnungen vom
25. September 1886, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XII. Seite 385,
22. Dezember 1892, „ „ „ „ AXXXVII „ 657,
16. November 1900, „ „ „ „ L. „ 1066
abgeänderte
Gemeindevoranschlagsanweisung
wird nach Benehmen mit dem Mimsterium der Finanzen geändert wie folgt:
1
In § 3 Absatz 1 und in § 21 Absatz 3 fallen die Worte „der Vertreter der stener-
pflichtigen nichtbürgerlichen Einwohner und der Ausmärker sowie“ weg
II.
§ 4 erhält folgende Überschrift und Fassung:
Erhebung von Beiträgen.
84.
Die nach Vorschrift des früheren 8 76 der Gemeindeordnung (Gesetz vom 24. Februar
1879, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 71) getroffene Bestimmung, daß eine Ausgabe
der Gemeinde von dem eigentlichen Gemeindeaufwand auszuscheiden und von einer Klasse von
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