Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

60 III. 
(7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Fall vorzeitiger Kündigung 
finden diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung. 
(8) Müssen Teillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf 
es einer besondern Benachrichtigung des Unternehmers nicht, vielmehr ist es seine Sache, für 
seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme zu sorgen. 
8 19. 
Rechnungsaufstellung. 
(1) Die von dem Unternehmer aufzustellende Rechnung ist in der Form, Ausdrucksweise, 
Bezeichnung der Bauteile und Reihenfolge genau nach dem Verdingungsauszug einzurichten. 
(2) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind auf Verlangen der Baubehörde 
in besonderer Rechnung nachzuweisen unter Berufung auf die schriftlichen darüber getroffenen 
Vereinbarungen. 
(3) Wird dem Unternehmer von der Baubehörde eine Frist für die Einreichung der Schluß- 
rechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung 
innerhalb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen. 
8 20. 
Taglohnrechuungen. 
(1) Wenn der Unternehmer im Auftrag der Baubehörde Leistungen im Taglohn aus- 
führt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter mit der Angabe der verwendeten 
Baumaterialien der Baubehörde oder ihrem Vertreter täglich zur Prüfung vorzulegen. Etwaige 
Ausstellungen daran sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzuteilen. 
(2) Die Taglohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen der Baubehörde in 
doppelter Fertigung einzureichen. 
8 21. 
Abschlagszahlungen. 
(1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf schriftlichen 
Antrag nach Maßgabe des Geleisteten oder Gelieferten bis zu der von der Baubehörde mit 
Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt. 
(2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge (§ 25), sowie sonstige auf dem 
Vertrag beruhende Forderungen der Baubehörde gegen den Unternehmer in Abzug gebracht 
werden. 
8 22. 
Schlußzahlung. 
(1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der vom 
Unternehmer einzureichenden Rechnung. (8 19.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.