60 III.
(7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Fall vorzeitiger Kündigung
finden diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung.
(8) Müssen Teillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf
es einer besondern Benachrichtigung des Unternehmers nicht, vielmehr ist es seine Sache, für
seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme zu sorgen.
8 19.
Rechnungsaufstellung.
(1) Die von dem Unternehmer aufzustellende Rechnung ist in der Form, Ausdrucksweise,
Bezeichnung der Bauteile und Reihenfolge genau nach dem Verdingungsauszug einzurichten.
(2) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind auf Verlangen der Baubehörde
in besonderer Rechnung nachzuweisen unter Berufung auf die schriftlichen darüber getroffenen
Vereinbarungen.
(3) Wird dem Unternehmer von der Baubehörde eine Frist für die Einreichung der Schluß-
rechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung
innerhalb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen.
8 20.
Taglohnrechuungen.
(1) Wenn der Unternehmer im Auftrag der Baubehörde Leistungen im Taglohn aus-
führt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter mit der Angabe der verwendeten
Baumaterialien der Baubehörde oder ihrem Vertreter täglich zur Prüfung vorzulegen. Etwaige
Ausstellungen daran sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzuteilen.
(2) Die Taglohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen der Baubehörde in
doppelter Fertigung einzureichen.
8 21.
Abschlagszahlungen.
(1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf schriftlichen
Antrag nach Maßgabe des Geleisteten oder Gelieferten bis zu der von der Baubehörde mit
Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
(2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge (§ 25), sowie sonstige auf dem
Vertrag beruhende Forderungen der Baubehörde gegen den Unternehmer in Abzug gebracht
werden.
8 22.
Schlußzahlung.
(1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der vom
Unternehmer einzureichenden Rechnung. (8 19.)