Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

610 XXXIX. 
Seite 132) in einer badischen Gemeinde hat (8 85 der Gemeindeordnung), nach Maß— 
gabe der §§ 7 ff. der Verordnung vom 7. November 1904, die Warenhaussteuer und 
die Gemeindebesteuerung außerbadischer Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 133), 
3. aus dem nach dem Gesetz vom 16. Mai 1888, die Heranziehung der Militärpersonen 
zu den Gemeindeabgaben betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 231), ergänzt 
in § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 durch Gesetz vom 27. Juli 1902 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 203), der Gemeindebesteuerung unterliegenden Einkommen der 
Militärpersonen nach Maßgabe der Verordnung vom 3. September 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 567). 
Die für die Gemeindebestenerung nach Ziffer 1 bis 3 festgestellten Steueranschläge sind 
in geeigneter Weise und nach Maßgabe obiger Verordnungen für die Aufnahme in das Umlage- 
register vorzumerken. 
S 
9d. 
Von Gemeindebeschlüssen, wonach 
1. der Steueranschlag der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark auf 150 Mark fest- 
gesetzt wird (§ 84 Absatz 2 der Gemeindeordnung), 
2. die Einkommensteueranschläge bei Ausschlag der Umlage mit weniger oder mit mehr 
als dem sechsfachen ihres Betrages in Berechnung zu kommen haben (§ 93 Absatz 2 
der Gemeindeordnung), 
ist seitens des Bezirksamts nach Erteilung der Staatsgenehmigung dem zuständigen Steuer- 
kommissär — für jede Gemarkung auf einem besonderen Blatt — Mitteilung zu machen. 
8 9e. 
Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übersendet der Steuerkommissär dem Gemeinderat 
eine Darstellung der für den Beizug zur Gemeindebesteuerung im nächsten Jahr in Betracht 
kommenden Steuerwerte und -anschläge in doppelter Fertigung nach dem anliegenden Muster II. 
Der Gemeinderat hat die eine Fertigung der Darstellung dem Voranschlag, die andere 
der Abschrift des Voranschlags — 88 22 und 25 — anzuschließen. 
IV. 
In * 10 fällt Absatz 1 und von Absatz 2 das Wort „übrigen“ weg. 
V. 
In § 12 wird der Schluß wie folgt gefaßt: 
„in den zutreffenden Fällen auch über Festsetzungen im Sinne der § 84 Absatz 2 und 
§ 93 Absatz 2 der Gemeindeordnung“.
	        
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