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Seite 132) in einer badischen Gemeinde hat (8 85 der Gemeindeordnung), nach Maß—
gabe der §§ 7 ff. der Verordnung vom 7. November 1904, die Warenhaussteuer und
die Gemeindebesteuerung außerbadischer Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 133),
3. aus dem nach dem Gesetz vom 16. Mai 1888, die Heranziehung der Militärpersonen
zu den Gemeindeabgaben betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 231), ergänzt
in § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 durch Gesetz vom 27. Juli 1902 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 203), der Gemeindebesteuerung unterliegenden Einkommen der
Militärpersonen nach Maßgabe der Verordnung vom 3. September 1888 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 567).
Die für die Gemeindebestenerung nach Ziffer 1 bis 3 festgestellten Steueranschläge sind
in geeigneter Weise und nach Maßgabe obiger Verordnungen für die Aufnahme in das Umlage-
register vorzumerken.
S
9d.
Von Gemeindebeschlüssen, wonach
1. der Steueranschlag der Einkommen von 500 bis zu 900 Mark auf 150 Mark fest-
gesetzt wird (§ 84 Absatz 2 der Gemeindeordnung),
2. die Einkommensteueranschläge bei Ausschlag der Umlage mit weniger oder mit mehr
als dem sechsfachen ihres Betrages in Berechnung zu kommen haben (§ 93 Absatz 2
der Gemeindeordnung),
ist seitens des Bezirksamts nach Erteilung der Staatsgenehmigung dem zuständigen Steuer-
kommissär — für jede Gemarkung auf einem besonderen Blatt — Mitteilung zu machen.
8 9e.
Bis zum 15. Dezember jedes Jahres übersendet der Steuerkommissär dem Gemeinderat
eine Darstellung der für den Beizug zur Gemeindebesteuerung im nächsten Jahr in Betracht
kommenden Steuerwerte und -anschläge in doppelter Fertigung nach dem anliegenden Muster II.
Der Gemeinderat hat die eine Fertigung der Darstellung dem Voranschlag, die andere
der Abschrift des Voranschlags — 88 22 und 25 — anzuschließen.
IV.
In * 10 fällt Absatz 1 und von Absatz 2 das Wort „übrigen“ weg.
V.
In § 12 wird der Schluß wie folgt gefaßt:
„in den zutreffenden Fällen auch über Festsetzungen im Sinne der § 84 Absatz 2 und
§ 93 Absatz 2 der Gemeindeordnung“.