Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIX. 613 
Die Steuerwerte des Kapitalvermögens sind im vollen, nicht im hälftigen Betrage, die 
Einkommensteueranschläge im einfachen, nicht im vervielfachten Betrage in das Register auf— 
zunehmen. 
Übersteigt die Umlage von den Einkommensteueranschlägen den Betrag von 2 Mark 50 Pfennig 
auf je 100 Mark, so sind die Einkommensteueranschläge zu zerlegen in solche aus Diensteinkommen 
und aus nicht dienstlichem Einkommen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß aus dem 
nicht dienstlichen Einkommen, wie es nach Abzug der bei verhältnismäßiger Verteilung auf 
dasselbe entfallenden Schuldzinsen sich ergibt, ein besonderer Steueranschlag nach Vorschrift des 
Einkommensteuergesetzes zu bilden, dieser vom Staatssteueranschlag des Betreffenden abzuziehen 
und der sich hierbei ergebende Rest des Einkommensteueranschlags als derjenige Einkommen= 
steueranschlag aus Diensteinkommen zu behandeln ist, welcher nicht höher als mit einer Umlage 
von 2 Mark 50 Pfennig auf 100 Mark belastet werden darf. 
Erreicht das nicht dienstliche Einkommen den nach § 84 der Gemeindeordnung zur Bildung 
eines Steueranschlags erforderlichen Mindestbetrag von 500 Mark nicht, so ist der ganze 
Einkommensteueranschlag nur mit einer Umlage von 2 Mark 50 Pfennig auf 100 Mark zu 
belasten. 
Am Schlusse des Umlageregisters hat der Steuerkommissär zu beurkunden, daß solches alle 
in dasselbe gehörige Steuerwerte und Steueranschläge enthalte. 
Den Gemeindebehörden, welche die Berechnung der Umlageschuldigkeit selbst vornehmen, 
hat der Steuerkommissär das Umlageregister bis zum 1. Februar des Voranschlagsjahres 
mitzuteilen. 
8 28. 
Ergeben sich bei Berechnung der Umlageschuldigkeit eines Pflichtigen Bruchpfennige, so 
werden Beträge unter einem halben Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig 
und größere Bruchteile eines Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
Die Seitensummen des Umlageregisters werden am Schlusse zusammengestellt und summiert. 
Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4, 6, 8, 11 und 12 ist zu prüfen, ob solche 
den Summen der betreffenden Steuerwerte und zanschläge entsprechen, und daß dies geschehen, 
durch die Zeichen + (mehr), — (weniger), unter Beisetzung des Mehr= oder Wenigerbetrags, 
anzugeben. 
Das Umlageregister ist nach Berechnung der Umlageschuldigkeiten dem Gemeinderat zur 
Anordnung des Umlageeinzugs zuzustellen. 
Xl. 
Der § 29 wird aufsgehoben. 
Xll. 
An die Stelle der §§ 30 bis 32 treten folgende Vorschriften: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 93
	        
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