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stehenden Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck bezw. als Passagiergut mitge-
führt werden.
6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die erforder-
lichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse
den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen
Ursprungszengnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende Auf-
klärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche
Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des §. 139 des Vereins-
zollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten.
Berlin, den 12. April 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Scholz.
Hekannlmachnug der II. Tivilkammer des Caudgerichts Ulm, betreffend die Brflätigung rines
in der Familie des Freiherrn Johanu Gaptist von Speth-Schülzburg-Grauheimn
unterm 20. Januar/2. Mai 1342 errichieken Tamilienstakuts.
Vom 2. April 1883.
Der am 26. April 1842 verstorbene Freiherr Johann Baptist von Speth-Schülzburg-
Granheim zu Granheim hat als Besitzer der Rittergüter Schülzburg, Oberamts Mün-
singen, und Granheim, Oberamts Ehingen, unterm 20. Januar 1842 mit seiner
Gattin zweiter Ehe Maria Anna geb. Freiin von Eyb (gestorben im Jahre 1867), seinem
Sohne erster Ehe, dem Freiherrn Carl von Speth, und seinen damals noch minderjährigen
Kindern zweiter Ehe, nemlich dem Freiherrn Friedrich von Speth (gestorben im Jahre 1871)
und der Freiin Maria von Speth (jetzt verehelichten von Weinbach), ferner unter Theil-
nahme eines Vertreters der Freiin Walpurga von Speth, einer indessen längst im
ledigen Stande verstorbenen Schwester des Freiherrn Johann Baptist, einen Familien=
vertrag abgeschlossen, welchem nicht nur die Vormünder der hievor genannten Kinder
Friedrich und Maria nachträglich beigetreten sind, sondern welcher überdieß nach dem
Ableben des Freiherrn Johann Baptist durch eine zwischen seiner Wittwe und seinen
obenbezeichneten drei Kindern am 2. Mai 1842 getroffene, soweit nöthig, auch vormund-