Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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stehenden Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck bezw. als Passagiergut mitge- 
führt werden. 
6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die erforder- 
lichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse 
den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen 
Ursprungszengnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende Auf- 
klärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche 
Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des §. 139 des Vereins- 
zollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten. 
Berlin, den 12. April 1883. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Scholz. 
Hekannlmachnug der II. Tivilkammer des Caudgerichts Ulm, betreffend die Brflätigung rines 
in der Familie des Freiherrn Johanu Gaptist von Speth-Schülzburg-Grauheimn 
unterm 20. Januar/2. Mai 1342 errichieken Tamilienstakuts. 
Vom 2. April 1883. 
Der am 26. April 1842 verstorbene Freiherr Johann Baptist von Speth-Schülzburg- 
Granheim zu Granheim hat als Besitzer der Rittergüter Schülzburg, Oberamts Mün- 
singen, und Granheim, Oberamts Ehingen, unterm 20. Januar 1842 mit seiner 
Gattin zweiter Ehe Maria Anna geb. Freiin von Eyb (gestorben im Jahre 1867), seinem 
Sohne erster Ehe, dem Freiherrn Carl von Speth, und seinen damals noch minderjährigen 
Kindern zweiter Ehe, nemlich dem Freiherrn Friedrich von Speth (gestorben im Jahre 1871) 
und der Freiin Maria von Speth (jetzt verehelichten von Weinbach), ferner unter Theil- 
nahme eines Vertreters der Freiin Walpurga von Speth, einer indessen längst im 
ledigen Stande verstorbenen Schwester des Freiherrn Johann Baptist, einen Familien= 
vertrag abgeschlossen, welchem nicht nur die Vormünder der hievor genannten Kinder 
Friedrich und Maria nachträglich beigetreten sind, sondern welcher überdieß nach dem 
Ableben des Freiherrn Johann Baptist durch eine zwischen seiner Wittwe und seinen 
obenbezeichneten drei Kindern am 2. Mai 1842 getroffene, soweit nöthig, auch vormund-
	        
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