XXXIX. 639
Vekordunng.
(Vom 13. November 1907.)
Die Ausstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Vorauschläge in den der Städteordnung unter-
stehenden Stadtgemeinden betreffend.
Die in der Verordnung vom heutigen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 605) über
die Aufstellung, die Genehmigung und den ollzug der Voranschläge für die der Städte-
ordnung nicht unterstehenden Gemeinden unter Ziffer II bis VI, IX Absatz 1 und 3, K bis
XIV, XV 1b (hinsichtlich der Ziffer V und VI des Vorberichts zum Voranschlag), XV le,
2 bis +4 und 6, XVI, XVII 1a,c und d getroffenen Bestimmungen gelten auch für diejenigen
Stadtgemeinden, welche kraft Gesetzes oder infolge staatlich genehmigten Gemeindebeschlusses
der Städteordnung unterstehen, mit der Maßgabe, daß
1. das Wort „Gemeindeordnung“ — ausgenommen in § 2 Absatz 2 und § 18
Absatz 3 —durch „Städteordnung“", das Wort „Gemeinderat“ durch „Stadtrat", das
Wort „Gemeinderechuer“ durch „Stadtrechner“ und in § 32 Absatz 8 das Wort
„Bezirksamt“ durch „Stadtrat“ zu ersetzen ist,
2. § 9e Absatz 2 zu lauten hat:
der Stadtrat hat die eine Fertigung der Darstellung der dem Stadtrechner zuzu-
stellenden Ausfertigung des Voranschlags, die andere der dem Bezirksamt vorzu-
legenden Abschrift des Voranschlags — §§ 22 und 25 — anzuschließen.
Karlsruhe, den 13. November 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Riegger.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsruhe.