Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXIX. 639 
Vekordunng. 
(Vom 13. November 1907.) 
Die Ausstellung, die Genehmigung und den Vollzug der Vorauschläge in den der Städteordnung unter- 
stehenden Stadtgemeinden betreffend. 
Die in der Verordnung vom heutigen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 605) über 
die Aufstellung, die Genehmigung und den ollzug der Voranschläge für die der Städte- 
ordnung nicht unterstehenden Gemeinden unter Ziffer II bis VI, IX Absatz 1 und 3, K bis 
XIV, XV 1b (hinsichtlich der Ziffer V und VI des Vorberichts zum Voranschlag), XV le, 
2 bis +4 und 6, XVI, XVII 1a,c und d getroffenen Bestimmungen gelten auch für diejenigen 
Stadtgemeinden, welche kraft Gesetzes oder infolge staatlich genehmigten Gemeindebeschlusses 
der Städteordnung unterstehen, mit der Maßgabe, daß 
1. das Wort „Gemeindeordnung“ — ausgenommen in § 2 Absatz 2 und § 18 
Absatz 3 —durch „Städteordnung“", das Wort „Gemeinderat“ durch „Stadtrat", das 
Wort „Gemeinderechuer“ durch „Stadtrechner“ und in § 32 Absatz 8 das Wort 
„Bezirksamt“ durch „Stadtrat“ zu ersetzen ist, 
2. § 9e Absatz 2 zu lauten hat: 
der Stadtrat hat die eine Fertigung der Darstellung der dem Stadtrechner zuzu- 
stellenden Ausfertigung des Voranschlags, die andere der dem Bezirksamt vorzu- 
legenden Abschrift des Voranschlags — §§ 22 und 25 — anzuschließen. 
Karlsruhe, den 13. November 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Riegger. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsruhe.
	        
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