642 XL.
Verordnung.
(Vom 25. November 1907.)
Die Prüfung der Haushaltungslehrerinnen betreffend.
Zum Vollzuge der §§ 35 und 36 des Gesetzes über den Elementarunterricht vom
13. Mai 1892 wird verordnet wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Zur Erteilung von Unterricht in Haushaltungskunde an öffentlichen Schulen des Groß-
herzogtums dürfen nur solche Frauen zugelassen werden, die ihre Befähigung hierzu durch das
Bestehen einer nach Maßgabe dieser Verordnung abzulegenden Prüfung nachgewiesen haben.
§ 2.
Es finden zwei Prüfungen statt.
Die bestandene erste Prüfung befähigt nur zur Anstellung im vertragsmäßigen Dienst-
verhältnisse (§ 35 des Gesetzes über den Elementarunterricht).
Zur Erteilung des Unterrichts in vollem Umfange (8 36 des Gesetzes über den Elementar-=
unterricht) wird die Lehrerin auf Grund der bestandenen zweiten Prüfung für befähigt erklärt.
83.
Die Prüfungen werden durch eine von der Oberschulbehörde bestellte Kommission abge-
halten, in der ein Mitglied dieser Behörde den Vorsitz führt, und der ein Kreisschulrat, eine
etatmäßig angestellte Haushaltungslehrerin und zwei weitere sachverständige Frauen angehören.
84.
Zeit und Ort der Prüfung werden jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung
im Verordnungsblatt der Oberschulbehörde bekannt gegeben.
85.
Einzelnen Anstalten zur Heranbildung von Haushaltungslehrerinnen kann durch das
Unterrichtsministerium die Berechtigung verliehen werden, daß ihre Zöglinge nach Abschluß
der Vorbereitungszeit die Prüfungen in der Anstalt selber ablegen.
Die Prüfungskommission besteht in diesem Falle aus dem Kommissär der Oberschul-
hörde, der die Prüfung leitet, den Lehrerinnen und Lehrern der Anstalt, die zu prüfen haben,
und zwei weiteren sachverständigen Frauen.
Die erteilte Berechtigung ist jederzeit widerruflich.