Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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Steuern für das Jahr 1908 nicht beibehalten werden sollten, hat eine Ausgleichung durch den 
Ersatz oder die Nacherhebung der zu viel oder zu wenig erhobenen Steuerbeträge einzutreten. 
Artikel 4. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1907. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Honsell. 
Gesetz. 
(Vom 23. Dezember 1907.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Betzenhausen mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Betzenhausen wird am 1. Januar 1908 aufgelöst und mit der Stadt- 
gemeinde Freiburg zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Betzenhausen findet die Übergangsbestimmung 
des § 7a letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. In öffentlich-rechtlicher Beziehung 
kommt dem seitherigen Aufenthalt in Betzenhausen die gleiche Wirkung zu wie jenem in Freiburg.
	        
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