652 XI.I.
Gesetz.
(Vom 23. Dezember 1907.)
Die Vereinigung der Gemeinde Altwiesloch mit der Stadtgemeinde Wiesloch betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
wie folgt:
§ 1.
Die Gemeinde Altwiesloch wird auf 1. Jannar 1908 aufgelöst und mit der Gemeinde
Wiesloch zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
82.
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Altwiesloch die
gleiche Wirkung zu, wie jenem in Wiesloch. Mit der Eingemeindung werden die Gemeinde-
bürger von Altwiesloch Gemeindebürger der Stadt Wiesloch.
83.
Die bisherigen Gemeindebürger von Altwiesloch erwerben nach der gesetzlichen Reihen-
solge das Recht zur Teilnahme an dem für die Stadt Wiesloch bestehenden Bürgergenuß mit
der Maßgabe, daß die am Tage der Vereinigung vorhandenen Gemeindebürger der Stadt
Wiesloch, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und das Bürgerrecht angetreten haben oder
in dieses ausgenommen worden sind, ihnen im Rang vorgehen, sowie unter folgender
Voraussetzung:
1. wenn sie das angeborene Bürgerrecht bereits angetreten haben, haben sie den Unter-
schied zwischen der Gebühr für den Eintritt in das Bürgerrecht der Stadt Wiesloch
und dem von ihnen in der Gemeinde Altwiesloch bezahlten Eintrittsgeld mit 10 4#,
sowie den Beitrag in den Ludwigsfonds in der gleichen Weise wie die Bürger der
Stadt Wiesloch beim Antritt ihres Bürgerrechts zu bezahlen;
4.l wenn sie das Bürgerrecht in Altwiesloch durch Aufnahme erworben haben, haben sie
den Unterschied zwischen dem derzeitigen gesetzlichen Einkaufsgeld in das Bürgerrecht
der Stadt Wiesloch und dem von ihnen bezahlten Einkaufsgeld in der Gemeinde
Altwiesloch, sowie die Einkaufssumme für den Anteil an dem Bürgergenuß der Stadt
Wiesloch, und zwar letztere in ihrem ganzen Betrag beim Einrücken in den Bürger-
genuß zu bezahlen.
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