Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 65 
(5) Für Fässer und Verpackungsmaterial wird weder eine Vergütung geleistet noch eine 
Gewähr für gute Aufbewahrung übernommen. Sie gehen in das Eigentum der Verwaltung 
über, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. 
§ 3. 
Mehrleistungen oder Mehrlieferungen. 
Einseitig oder ohne vorherige Bestellung (Auftrag) von dem Unternehmer bewirkte Leistungen 
oder Lieferungen brauchen nicht angenommen zu werden; auch ist die Verwaltung befugt, solche 
Leistungen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers wieder beseitigen zu lassen. Dieser hat 
bei Nichtannahme nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Leistungen oder Lieferungen zu 
beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, der etwa durch die Abweichungen 
vom Vertrag für die Verwaltung entstanden ist. 
* 4. 
Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen. 
(1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen innerhalb der in den besondern Bedingungen 
festgesetzten Fristen begonnen, fortgesetzt und vollendet werden. 
(2) Ist im Vertrag über den Beginn der Leistungen oder Lieferungen eine Vereinbarung 
nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung durch 
die Verwaltung zu beginnen. 
(3) Die Leistung oder Lieferung muß im Verhältnis zu den bedungenen Vollendungs- 
fristen fortgesetzt angemessen gefördert werden. (8 11.) 
(4) Die Vorräte an Materialien müssen jederzeit den übernommenen Leistungen oder 
Lieferungen entsprechen. 
Vertragsstrafe. 
(1) Die Annahme verspäteter oder ungenügender Leistungen oder Lieferungen gilt noch 
nicht als Erlassung einer durch die Verspätung oder durch Leistungs= oder Lieferungsmängel 
verwirkten Vertragsstrafe. 
(2) Eine tagweise zu berechnende Vertragsstrafe für verspätete Ausführung von Leistungen 
oder Lieferungen bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und gesetzlichen 
Feiertage außer Ansatz. 
86. 
Hindernugen der Leistungen oder Lieferungen. 
(1) Wird der Unternehmer in der ordnungemäßigen Fortführung der übernommenen 
Leistungen oder Lieferungen durch Anordnung der Verwaltung, durch das nicht gehörige 
Fortschreiten der Leistungen oder Lieferungen anderer Unternehmer oder durch sonstige Umstände, 
die er nicht glaubt vertreten zu müssen, gehindert, so hat er dies der Verwaltung sofort schriftlich 
anzuzeigen. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1907. 10
	        
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