Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

66 III. 
(2) Unterläßt es der Unternehmer, diese Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kommt er 
ungeachtet der hindernden Umstände in Verzug. 
(3) Der Verwaltung bleibt vorbehalten, wenn sie die Beschwerden des Unternehmers für 
begründet erachtet, eine angemessene Verlängerung der im Vertrag festgesetzten Vollendungs- 
fristen — längstens bis zur Dauer der Arbeitshinderung — zu bewilligen. 
(4) Nach Beseitigung der Hindernisse sind die Arbeiten ohne besondere Aufforderung 
ungesäumt wieder aufzunehmen. 
87. 
Güte der Leistungen oder Lieferungen. 
(1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der Technik und den 
besonderen Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Daß die zu verwendenden oder zu 
liefernden Materialien von der ausbedungenen Beschaffenheit sind, ist auf Verlangen der Ver- 
waltung nachzuweisen. 
(2) Zur Überwachung der Ausführung der Leistungen oder Lieferungen sowie zur Vor- 
nahme von Materialprüfungen steht den Beauftragten der Verwaltung jederzeit der Zutritt zu 
den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei. Auf Verlangen hat der Unternehmer den Beginn 
der Herstellungsarbeiten rechtzeitig der Verwaltung anzuzeigen. Müssen einzelne Leistungen 
oder Teillieferungen sofort nach ihrer Ausführung geprüft werden, so bedarf es einer besondern 
Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es dessen Sache, für seine 
Anwesenheit oder Vertretung bei der Prüfung zu sorgen. Im übrigen steht es der Verwaltung 
frei, die Prüfung der Materialien auf dem Werk des Unternehmers oder in ihren eigenen 
Werkstätten und Magazinen vorzunehmen, falls nicht ausdrücklich besondere Vereinbarungen 
hierüber getroffen sind. 
(3) Entstehen zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer Meinungsverschiedenheiten 
über die Zuverlässigkeit der hierbei angewendeten Maschinen und Untersuchungsarten, so steht 
es jedem Teil frei, die Prüfung in einer staatlichen Versuchsanstalt vornehmen zu lassen, deren 
Festsetzungen endgültig entscheidend sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unter 
liegende Teil. 
(4) Die bei der Beschaffenheitsprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegenstände 
hat der Unternehmer ohne weitere Vergütung und, falls diese Prüfung nicht in der Werkstatt, 
Fabrik u. s. w. des Unternehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort zu ersetzen (§ 11). 
(5) Für die durch Zurückweisung nicht bedingungsgemäßer Gegenstände entstehenden Kosten 
und Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Verwaltung schadlos zu halten. 
8 8. 
Ort der Anlieferung und Versand. 
(1) Die Anlieferung der Leistungs= und Lieferungsgegenstände hat nach den Bestimmungen 
des Vertrags zu erfolgen. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat die Anlieferungsstation 
auch als Empfangs-(Erfüllungs-, Ort zu gelten. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Ver-
	        
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