Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 71 
(4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tod abgehen sollte, bevor der Vertrag 
vollständig erfüllt ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältnis mit seinen 
Erben fortsetzen oder es als aufsgelöst betrachten will. 
(5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zustehenden Rechten Gebrauch, 
so teilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben durch ein- 
geschriebenen Brief mit. 
8 19. 
Gerichtsstand. 
Für die aus dem Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — 
unbeschadet der in 8 20 vorgesehenen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den 
Erfüllungsort zuständigen (für Leistungen oder Lieferungen im Ausland besonders zu verein- 
barenden) deutschen Gericht Recht zu nehmen. 
8 20. 
Schiedsgericht. 
Wenn bedungen ist, daß die Anrufung eines Schiedsgerichts über die durch den Vertrag 
begründeten Rechte und Pflichten Platz greifen soll, so gelten, falls nichts anderes vereinbart 
ist, die nachfolgenden Bestimmungen: 
(1) Der Anrufung eines Schiedsgerichts hat zunächst, falls die vertragschließende Behörde 
eine Bezirksstelle ist, eine Entscheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde voranzugehen. Diese 
Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Unternehmer nicht binnen einer ihm bestimmten Frist 
der vertragschließenden Behörde anzeigt, daß er auf schiedsgerichtliche Entscheidung antrage. 
(2) Die Fortführung der Leistungen und Lieferungen nach den von der Verwaltungs- 
behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 
(3) Das Schiedsgericht besteht entweder: 
a. aus einem Einzelschiedsrichter, über dessen Person die beiden Parteien sich zu einigen 
haben, oder wenn eine Einigung nicht zu stande kommt, 
b. aus einem Kollegium von drei Schiedsrichtern, von welchen jede Partei einen zu 
wählen hat. Diese beiden wählen vor Eintritt in die Verhandlung einen dritten 
Schiedsrichter als Obmann. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht 
einigen, so wird er von dem Vorstand des Bezirksamts ernannt, in dessen Bezirk 
der Ort der Vertragserfüllung liegt. 
(4) Falls die vertragschließende Behörde eine Bezirksstelle ist, bedarf die Wahl des Schieds- 
richters, soweit sie von der Verwaltung zu erfolgen hat, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde. 
(5) Der Einzelschiedsrichter oder der Obmann leitet die Verhandlung des Schiedsgerichts 
und hat darüber zu befinden, ob und wieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlung 
(Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen 
im übrigen durch Stimmenmehrheit.
	        
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