Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Art.  48.  Beim  Hineritte  des  Titeltrdgers,
  er  hinterlasse  nun  eine  mäanliche  Nachkommenschaft,
  oder  das  Magorat  erlsche  aus
Mangel  dieser,  oder  werde  außer  der  männlichen
  einie  übertragen,  soll  seine  Witewe
das  Recht  zu  einer  Pension  haben,  welche
von  dem  Einkommen  der  Güter,  die  dem  Majorate
  gewidmet  sind,  genommen  wird.

Art.  40.  Diese  Pension  soll  aus  der
Hälfte  des  Ertrags  bestehen,  wenn  das  Majorat
  erloschen  oder  übertragen  ist,  und  aus
dem  Driteheil,  wenn  das  Majorat  noch  hesteht.
  Im  lehten  Falle  soll  1)  die  Dension
  nur  insoferne  entrichtet  werden,  als  das
Einkommen,  welches  die  Wittewe  aus  ihren
persönlichen  Gücern  bezieht,  jenem  nicht  gleich
kommr,  welches  die  Pensson  ihr  gegeben  haben
würde,  und  a)  nur  so  lange,  als  sie  im  Wittwenstande
  bleibr,  oder  sich  mit  Unserer  Erlaubniß
  verheurathet.

Art.  so.  Der  Titular  des  Majorats
soll  gehalten  seyn:
1)  Die  Auflagen  und  andere  reellen  Lasten
abzutragen;
2)  die  Guͤter  als  guter  Famllien  -  Vater  zu
nunnterhalten;
)  die  Pension  der  Wierwe  des  vorhergehenden
  Titelträgers  zu  bezahlen;
4)  die  Schulden  dieses  Titelträgers,  für
welche,  nach  den  Bestimmungen  des  Arr.
52.  die  Einkünfte  hätcen  delegirt  werden
können,  zu  bezahlen,  ohne  daß  jedoch  der

wirkliche  Tirelträger  verpflichtet  wäre,  da!

zu  mehr  ale  ein  Drittheil  des  Ertwages  der

 

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Guͤter,  waͤhrend  der  ersten  zwei  Jahre
seines  Genusses  zu  verwenden;

5)  in  Ermangelung  anderer  hinlänglicher
Güter,  die  Schulden  der  Art  zu  bezahlen,
deren  im  Art.  al#o#.  des  Coder  Rapoleon
Erwähnung  geschiehtn,  und  die  durch  den
verstorbenen  Vater  oder  die  Murtee  des
gegenwärtigen  Titularen  hinterlassen  worden
  sind.  Zu  dieser  Zahlung  kann  er
jedoch  nur  bis  zu  dem  Betrag  deo  Einkommens
  von  einem  Jahre  angehalten
werden.  «

Akt.sk.D«ie  Einkuͤnfte  des  Majorats
koͤnnen  nicht  in  Beschlag  genommen  werden,
ausgenommen  in  den  Fällen  und  in  dem  Verhälmis,
  worin  sie  härten  velegirt  werden
können.

Art.  sa.  Sie  können  nichr  delegirt  werden,
  ausgenommen  für  prlvilegirte  Schulden,
von  welchen  im  Art.  alol.  des  Coder  Napoleon
  die  Rede  ist,  und  kraft  der  Nro.  4.
und  5.  bes  Art.  2103.  aber  die  Delegation
ist,  wegen  dieser  lezten  Ursache  nur  in  so  ferne
erlaubt,  als  die  Reparaturen  jene  nicht  übertreffen,
  die  den  Nuzniessern  zur  bast  fallen.
In  einem  und  dem  andern  Falle  sinder  die
Delegation  zur  f#  die  Galste  der  Enkünkte

·  statt.

Art.  53.  Winn  sich  Faͤlle  ereignen,  die

ansehnliche  Arbeiten  oder  Reparaturen  an  den
Geb-äuden  oder  den  Besizungen,  aus  welchen

das  Majorat  bestehr,  erheischen,  und  die

Summe  übersteigen,  deren  Dispostrion  nach,

obiger  Vorschrift  erlaube  ist,  so  soll,  wenm
(cor)