Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Mß  2.  15

3.  Eine  zweite  Ausfertigung  des  Dienstbuches  darf  nur  erfolgen:

a)  als  Fortsetzung  des  früher  ausgestellten,  durch  Eintragungen  völlig  ausge—
füllten  oder  unbrauchbar  gewordenen  Dienstbuches,
b)  als  Ersatz  für  ein  verloren  gegangenes  Dienstbuch.

Die  zweite  Ausfertigung  ist  als  solche  auf  der  Vorderseite  zu  bezeichnen  und  dabei
das  Datum  der  ersten  Ausfertigung  und  der  festgestellte  oder  angegebene  Grund  der  Ausstellung
  einer  weiteren  Ausfertigung  mitanzugeben.

4.  Im  Falle  Za  ist  zunächst  die  Vorlage  des  früheren  Dienstbuches  zu  verlangen  und
dieses  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  Im  Falle  3b  ist  der  Schiffsmann  zu
befragen,  wo  und  bei  wem  er  im  letzten  Monat  seiner  Schiffsdienstzeit  im  Dienste  gewesen
sei,  und  es  sind  diese  Angaben  in  der  zweiten  Ausfertigung  des  Dienstbuches  einzutragen.


5.  Zur  Ausstellung  einer  zweiten  Ausfertigung  ist  nur  diejenige  Behörde  zuständig,
welche  das  erste  Dienstbuch  ausgestellt  hat.

Das  Gesuch  um  Ausstellung  einer  zweiten  Ausfertigung  ist  stets  unmittelbar  bei  dieser
Behörde  einzureichen,  welche  ihrerseits  das  Erforderliche,  soweit  nöthig,  im  Benehmen  mit
der  zuständigen  Behörde  des  derzeitigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  des  Gesuchstellers
veranlassen  wird.

6.  Die  Visirung  der  Dienstbücher  hat  nach  §  8  der  Verordnung  mittelst  Stempelabdruck
  unter  Beisetzung  von  Datum  und  Unterschrift  des  visirenden  Beamten  zu  erfolgen.
Seitens  der  Hafen=  oder  Schifffahrts-Polizeibehörden  ist  in  öfteren  periodischen  Revisionen
die  Vorzeigung  der  Dienstbücher  zu  verlangen.

7.  Vor  der  Visirung  sind  die  Eintragungen  im  Dienstbuche  auf  ihre  formelle  Richtigkeit
und  ihre  materielle  Glaubwürdigkeit  zu  prüfen.  Hierbei  sind  Anstände,  welche  nicht  durch
mündliches  Benehmen  mit  dem  Schiffsführer  zur  Erledigung  gelangen,  im  Dienstbuch  an
der  hierfür  bestimmten  Stelle  zu  vermerken.

München,  den  11.  Jannar  1902.

Dr.  Graf  von  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  vu.  Feilitzsch.