Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

10 II. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Jannar 1908.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in der Schweiz eine für den inländischen Viehstand 
gefahrdrohende Ausbreitung gewonnen hat, wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und 
Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 17. Jannar 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. # 
von Gemmingen. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.
	        
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