Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

432 XXXlI. 
§ 41. 
Aurechnung der vor einem früheren Ansscheiden zugebrachten Dienstzeit. 
Wurde ein aus dem staatlichen Dienste ausgeschiedener Beamter später wieder etatmäßig 
angestellt, so kommt für den Auspruch desselben auf Ruhegehalt die vor dem Ausscheiden aus 
dem staatlichen Dienste zurückgelegte Dienstzeit uur dann in Betracht, wenn das Ausscheiden 
nicht infolge einer Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten statthatte. 
8 42. 
Anrechnung cines früher bezogenen höheren Diensteinkommens. 
Wenn ein Beamter, welcher ein Amt mit höherem Einkommensanschlag mindestens ein 
Jahr bekleidet hat, später in ein anderes Amt mit geringerem Einkommensanschlag eingetreten 
ist, so wird bei seiner Zuruhesetzung der Ruhegehalt unter Zugrundlegung jenes höheren Ein- 
kommensanschlags bemessen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Ruhegehalt den Betrag des 
unmittelbar vor der Zuruhesetzung maßgebenden Einkommensanschlags des Beamten nicht 
übersteigen darf. 
Der Anspruch auf Zugrundlegung des höheren Einkommensauschlags besteht nicht, wenn 
1. das Amt, in welches der Beamte unter Minderung des Einkommensanschlags ein- 
getreten ist, nicht die volle Zeit und Kraft des Beamten erfordert, oder wenn 
2. der Eintritt in das mit einem geringeren Einkommensanschlage verbundene Amt infolge 
einer Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten oder lediglich auf den im 
eigenen Interesse gestellten Antrag des Beamten erfolgt ist. 
8 43. 
Berückhsichtigung der früheren Belleidung ciner etatmäßisen Amtostelle. 
Wenn ein Beamter, welcher in etatmäßiger Stellung einen Rechtsauspruch auf Ruhegehalt 
für den Fall seiner Zuruhesetzung erdient hat, in eine nichtetatmäßige Amtsstelle übertritt und 
späterhin aus dieser Stellung aus einem der im § 29 Zisser 1 und 2 angegebenen Gründe 
ausscheidet, so hat er Anspruch auf einen nach dem letzten Einkommensanschlag der etatmäßigen 
Amtsstelle und der bis zu jenem Übertritt zurückgelegten Dienstzeit berechneten Ruhegehalt. 
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Ubertritt in die nichtetatmäßige Beamtenstelle 
infolge einer Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten oder lediglich auf den im 
eigenen Interesse des Beamten gestellten Antrag erfolgt ist. 
Bei Vorhandensein des Rechtsanspruchs nach Absatz 1 kann dem Beamten aus Gründen 
der Billigkeit die spätere Dienstzeit in der Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter ganz 
oder teilweise bei der Festsetzung des Ruhegehalts angerechnet werden, sofern es sich dabei um 
eine Tätigkeit handelt, die seine volle Zeit und Kraft erfordert und die sonst einem Beamten 
übertragen zu werden pflegt. Das Gleiche gilt für Beamte, die aus einem der in § 29 
Ziffer 1 und 2 angegebenen Gründe schon in den Ruhestand versetzt waren und späterhin. 
nochmals eine Verwendung im staatlichen Dienste finden
	        
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