Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXIII. 471 
Wo mehrere Vertreter und Ersatzmänner zu wählen sind, werden in dem einen Wahl- 
gange alle Vertreter und in dem anderen alle Ersatzmänner gewählt. 
Über jede dieser Wahlen ist ein besonderes Protokoll zu führen. 
8 22. 
Zur Gültigkeit der Abstimmung ist die Abgabe der Stimmen von mehr als der Hälfte 
der gewählten (und abgeordneten) Stiftungsratsmitglieder erforderlich. 
Sind nicht so viele Stiftungsratsmitglieder erschienen, daß eine gültige Wahl stattfinden 
kann, so hat der Vorsitzende des Stiftungsrates dies dem Erzbischöflichen Wahlkommissär binnen 
drei Tagen anzuzeigen und die Mitglieder des Stiftungsrates sofort — wie oben (8 13) 
vorgeschrieben — zu einer zweiten Wahl einzuladen, welche spätestens eine Woche nach dem 
ersten Wahltage stattzufinden hat. 
Bei der zweiten Wahl genügt die Abstimmung von mehr als einem Drittel der Wahlberechtigten. 
Fehlt es auch bei der zweiten Wahl an der zu einer gültigen Abstimmung erforderlichen 
Zahl der Wähler, so entfällt die Abstimmung. 
Dem Wahlkommissär ist davon unter Vorlage der Protokolle, durch welche jeweils der 
Mangel der zur Gültigkeit der Wahl nötigen Zahl von abstimmenden Stiftungsratsmitgliedern 
festzustellen ist, Anzeige zu machen. 
23. 
Als im einzelnen Stiftungsrate gewählt gilt derjenige, auf welchen sich die absolute 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vereinigt hat. 
Hat die erste Abstimmung nicht zu einer absoluten Stimmenmehrheit für einen Kandidaten 
geführt, so findet in gleicher Form sofort eine zweite statt, bei der nur die zwei Vorgeschlagenen 
Stimmen erhalten können, auf die in der ersten Abstimmung die meisten Stimmen gefallen sind. 
Ist die gleiche höchste Stimmenzahl auf mehr als zwei Personen, oder ist auf eine Person 
die relativ höchste und auf mehrere die gleiche zweithöchste Stimmenzahl entfallen, so findet 
die zweite Wahl aus diesen allen statt. 
Sind bei der ersten Abstimmung nur zwei Kandidaten in Vorschlag gekommen, von denen 
jeder die Hälfte der Stimmen und mindestens zwei Stimmen erhalten hat, so entscheidet unter 
ihnen sofort das Los. 
Bei der zweiten Abstimmung entscheidet relative Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl 
das Los. 
Hat auch bei der zweiten Wahl keine der Personen, für welche Stimmen abgegeben wurden, 
mehr als eine Stimme erhalten, so entfällt die Wahl für den betreffenden Stiftungsrat. 
In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind vorstehende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 
Zusammenstellung des Wahlergebnisses für den Wahlbezirk. 
8 24. 
Binnen drei Tagen nach der Wahl übersendet der Vorsitzende des Stiftungsrates beziehungs- 
weise dessen Stellvertreter dem Wahlkommissär eine Anzeige des Wahlergebnisses unter Anschluß 
der Wahlakten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 74
	        
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