Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XI. 81 
8 46. 
Über den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, V und VI sowie in jedem Teile 
der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der 
Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht" 
(5) erteilt. 
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur „ungenügend“ 
oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die Summe der Zahlenwerte 
der beiden Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, 
wenn sie über Op#% betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
847. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von 
dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlenwerte der Einzel— 
zensuren (§ 46 Absatz 1) 
a. für Abschnitt 11 Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach, 
b. für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach 
gerechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte je durch 
3 geteilt. 
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Absatz 2 Satz 3 entsprechende 
Anwendung. 
18. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts die Zensur 
„ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Zensuren 
zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den betreffenden 
Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Beach- 
tung der Vorschrift im § 50 Absatz 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die 
Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht bestanden ist, erfolgen 
muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Teiles desselben findet, 
soweit sie mündlich ist, in Amwesenheit des Vorsitzenden, im übrigen unter dessen besonderer 
Aussicht statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
8 49. 
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die 
Prüfungsabschnitte erteilten Zensuren die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zensuren für die 
Abschnitte 1 und VI einfach gerechnet, für die übrigen Abschnitte je mit 2 multipliziert werden
	        
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