82 XI.
und die sich ergebende Summe durch 10 geteilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden Brüchen
wird in der in § 46 Absatz 2 Satz 3 angegebenen Weise verfahren.
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Zentralbehörde
(§ 21 Absatz 2) zur Erteilung der Approbation.
5 50.
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß der Vorschriften im 8 28 Absatz 2, § 45 Absatz 1, 3
persönlich meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Zentralbehörde (8§ 21 Absatz 2)
bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. In diesem Falle wird die Hälfte
des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurückerstattet, die
Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten sind ganz verfallen.
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte
der auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden Gebühr verlustig.
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungs-
gründe vorliegen, die Gebühr für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurück; die
Gebühr fur sächliche und Verwaltungskosten ist dagegen verfallen.
Liegt im Falle des Absatzes 3 keine genügende Entschuldigung vor, so finden die Vorschriften
im Absatz 1 Satz 2 Anwendung; auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung
des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für
verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für
nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei
der Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) zulässig.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 48 Absatz 2)
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als
nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der
Zentralbehörde § 21 Absatz 2) zulässig.
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht voll-
ständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen können nur
aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 50).
8l.
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei der
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56).
Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission
wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 23, 24, 26, § 27 Nr. 2) sind
dem Kandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie
früher zurück, so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers
zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß