Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

82 XI. 
und die sich ergebende Summe durch 10 geteilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden Brüchen 
wird in der in § 46 Absatz 2 Satz 3 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Zentralbehörde 
(§ 21 Absatz 2) zur Erteilung der Approbation. 
5 50. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß der Vorschriften im 8 28 Absatz 2, § 45 Absatz 1, 3 
persönlich meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Zentralbehörde (8§ 21 Absatz 2) 
bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. In diesem Falle wird die Hälfte 
des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurückerstattet, die 
Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten sind ganz verfallen. 
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte 
der auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungs- 
gründe vorliegen, die Gebühr für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurück; die 
Gebühr fur sächliche und Verwaltungskosten ist dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Absatzes 3 keine genügende Entschuldigung vor, so finden die Vorschriften 
im Absatz 1 Satz 2 Anwendung; auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung 
des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für 
verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für 
nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei 
der Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 48 Absatz 2) 
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als 
nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde § 21 Absatz 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht voll- 
ständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 50). 
8l. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei der 
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission 
wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 23, 24, 26, § 27 Nr. 2) sind 
dem Kandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie 
früher zurück, so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers 
zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß
	        
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