Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

8 59. 
Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Ausbildung be— 
gonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ablegung der zahn- 
ärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger Wie derholungs- 
prüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vorschriften ablegen. 
Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach § 6 
befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung nach 
den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus besonderen 
Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (8 50). 
g 60. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 22, § 48 Absatz 4, § 50 Absatz 6 gelten für 
alle seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 14
	        
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