Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

88 XI. 
Muster 3 (zu § 18). 
Zeugnis 
der 
Prüfungskommission in 
über die 
erste 
zweie Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung seitens des Studierenden 
der Zahnheilkunde 
Dem Studierenden der Zahnheilkuneee 
anss . . . ... ist bei der mit ihm abgehaltenen 
Vor— ersten zweiten wie 
..- - . früheren 
prüfung Wieder- Wieder- in 
holungs- holungs= n 
prüfung prüfung 
am . . . .. an am . . . . . 
ausweislich des beigefügten Zeugnisses (oder bei 
zweiter Wiederholung: der beigefügten Zeugnisse) 
1. in der Anatomie die Zenfur: 
2. „ „ Physiologie „ »- 
3.»»Phyfik » » 
4.»»Chemie... » »:..... 
5. „ „ Zahnersatzkunde „ »·..... 
honntdteGefamtzemnr.......... rteilt worden. 
(Falls der Studierende eine fernere Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall 
von : Die Prüfunggggg ... darf frühestens 
nmaa))Hn: wiederholt werden, jedoch hat die Meldung 
zur Wiederholungsprüfung spätestens bbsasss. zu erfolgen.) 
............... ,den..""..19 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
( Siegel der (Name.) 
Prüfungskommission.)