98 XIII.
8 3.
Jedesmal bevor ein Schiff die Fahrt zu Berg auf der Rheinstrecke Straßburg—Basel
antritt, hat der Führer des Schiffes dies dem Dammeister zu Straßburg-Rheinhafen oder
Kehl, je nachdem die Schiffe am elsäßischen oder badischen Ufer anlegen, unter Angabe der
Zeit der Abfahrt und der Zeiten der Durchfahrt durch die Schiffbrücken unter Benützung des
in der Schreibstube der genannten Beamten ausliegenden Druckmusters nach Maßgabe der
§§ 7 ff. der Brückenordnung für Schiffbrücken über den Rhein auf der elsäßisch-badischen
Stromstrecke vom 15. Februar 1908 zu melden. Dabei hat er die erforderlichen Angaben
über Ladung, Tiefgang, Höhe des höchsten Festpunktes an Schiff und Schlepper über Wasser,
Schleppverhältnis und dergleichen zu machen und die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Nach-
weise (Patente, Bescheinigungen — insbesondere nach § 1 Absatz 2 —, Atteste u. s. w.)
vorzulegen.
Genügen die erbrachten Nachweise, so ist von dem genannten Beamten namens der
Regierungen der beiderseitigen Uferstaaten die Erlaubnis zur Fahrt zu erteilen und den
beteiligten Rheinbaubehörden beider Staaten hiervon Nachricht zu geben.
84.
Bei der Talfahrt aus der Schweiz haben die Schiffsführer zur Ermöglichung der Nach-
schan und Erlangung der Fahrterlaubnis für die weitere Talfahrt auf der elsäßisch-badischen
Rheinstrecke an der durch eine Tafel bezeichneten Haltestelle am elsäßischen Ufer unterhalb der
Landesgrenze anzulegen.
Ergeben sich keine Anstände, so wird die Fahrterlaubnis namens der Regierungen der
beiderseitigen Uferstaaten erteilt.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Fahrzeuge unter 300 Zentner Tragfähigkeit und
deren Führer keine Anwendung.
86.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 30. April 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. von Bayer.
Druck und Verlag von Malsch r—J Vogei in Karlsruhe.