110 XVI.
Berlin, den 27. Mai 1909.
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert:
1. Im 82, III, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende
veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie abgekürzte
Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handels-
korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt —
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten.
2. Im § 2 erhält der Absatz IV, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend,
folgende veränderte Fassung:
IV Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme angesehen,
deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für den tele-
graphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen,
die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen
höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppelvokale ne, an, a0,
oc und ne werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird ch in den künstlichen
Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben üi, ,
à, &, n, 6 und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen,
werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen,
die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache
gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verabredete
Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die
Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden.
3. Im § 2, V, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz
folgende veränderte Fassung:
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter 1II erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht
als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben #, ä, à, E, , ö und üi
dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein.
4. Im § 3, 7V, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg:
— R()— für „offen bestellen“,
— ))— für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellendes)
Telegramm“;
in der Angabe — MP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;