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Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurück-
ziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst-
notiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms
oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den Empfänger wird dem
Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder briefliche Antwort voraus-
bezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis gegeben. Die Gebühren
für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unterwegs angehalten wird,
werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vergleiche
Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
25. Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält der
Absatz Ill folgende veränderte Fassung:
II Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be-
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen
Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr
Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme
sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen oder die
Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind.
26. A. a. O. ist in den Absätzen vI, VII und IX die Angabe „eigenhändig bestellen“ zu
ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder = KO = im Absatz VI ist
zu ändern in: „offen“.
27. A. a O. ist hinter Absatz IX als neuer Absatz X einzuschalten:
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften des
Absatzes IX benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren.
Die bisherigen Absätze X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und XlIl.
28. Im § 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter 1 der letzte Satz des
Absatzes 1 sowie der Absatz 2 folgende Fassung:
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs-
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergleiche § 22) vervollständigen, berichtigen
oder bestätigen.
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat.
In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post.
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) Kosten
entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist.
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die
Bestimmungen im § 15, IV und V.