Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVI. 117 
Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurück- 
ziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst- 
notiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms 
oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den Empfänger wird dem 
Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder briefliche Antwort voraus- 
bezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis gegeben. Die Gebühren 
für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders unterwegs angehalten wird, 
werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für Nebenleistungen (vergleiche 
Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
25. Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält der 
Absatz Ill folgende veränderte Fassung: 
II Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be- 
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen 
Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme 
sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen oder die 
Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. 
26. A. a. O. ist in den Absätzen vI, VII und IX die Angabe „eigenhändig bestellen“ zu 
ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder = KO = im Absatz VI ist 
zu ändern in: „offen“. 
27. A. a O. ist hinter Absatz IX als neuer Absatz X einzuschalten: 
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften des 
Absatzes IX benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird 
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Absätze X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und XlIl. 
28. Im § 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter 1 der letzte Satz des 
Absatzes 1 sowie der Absatz 2 folgende Fassung: 
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs- 
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergleiche § 22) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender 
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. 
In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn 
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) Kosten 
entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die 
Bestimmungen im § 15, IV und V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.