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8 11 (8).
1. Auch hinsichtlich der Telegraphengebühren haben die Gerichte, soweit irgend tunlich, Telegramme.
von dem Stundungsverfahren Gebrauch zu machen.
2. Die Gerichte führen jahrweise, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 30. November
des anderen Jahres, über die von ihnen aufgegebenen Telegramme ein Verzeichnis nach
Formular 3. Der Eintrag der Gebühr in das Verzeichnis erfolgt durch den Telegraphenbeamten. Sn
3. Im übrigen finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 und 8 des § 10 entsprechende r 3
Auwendung.
812.
1. Zum Anschluß an das Fernsprechnetz ist vorherige Genehmigung des Justizministeriums Ferngespräche.
erforderlich.
2. Die nicht unter die Bauschsumme fallenden Gespräche werden von den Telegraphen—
anstalten gestundet. Die Gerichte führen über die einzelnen Gespräche geeignete Aufzeichnungen.
3. Die gestundeten Beträge werden von dem Gerichtsvorstand auf Grund der von der
Telegraphenanstalt eingereichten Rechnung, auf welcher die übereinstimmung mit den Auf-
zeichuungen zu beurkunden ist, in den ersten drei Tagen des auf den Schuldigkeitsmonat
solgenden Monats angewiesen. Die Rechunng sowie die Bescheinigungen der Telegraphenanstalt
über Benützung des Fernsprechnetzes sind der Anweisung anzuschließen.
4. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absätze 4, 6 und 8 des § 10 entsprechende
Anwendung.
– 13 (9).
1. Wo nach den örtlichen Verhältnissen die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen ohne Bahn-
Schwierigkeiten benützt werden können, haben sich die Gerichte dieser Beförderungsanstalt zu !4r7
bedienen. Den Eisenbahnsendungen dürfen nur solche unverschlossene Schriftstücke (Entschlie= Cxpreü#gut.
sungen, Begleitschreiben und dergleichen) beigefügt werden, welche den Inhalt der Sendung
betreffen.
2. Expreßgutsendungen sind nur an badische Behörden und andere in Baden wohnende
Empfänger abzulassen. Sendungen au außerbadische Behörden und andere nicht in Baden
wohnende Empfänger sind der Post zur Beförderung zu übergeben.
3. Die Expreßgutsendungen sind bei ihrer Aufgabe zu frankieren. Die Kosten für die
Expreßgutbeförderung (Fracht einschließlich Zustellgebühr) werden von den Bahnstellen
gestundet und von den Gerichten in einem jahrweise, jeweils vom 1. Dezember des einen bis
30. November des anderen Jahres, zu führenden Bahnstundungsbuch nach anliegendem
Formular 4 verzeichnet. Die Gebührenbeträge werden durch den Bahnannahmebeamten eingetragen. dorun
4. Im übrigen finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 und 8 des 8 10 entsprechende —
Anwendung.
§ 14 (10).
1. Die Kosten sonstiger Bahnsendungen werden auf Grund der auf den Frachtbriefen e
befindlichen Kostenrechnungen von dem Vorsitzenden des empfangenden Gerichts beziehungsweise #endungen.