Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 125 
8 11 (8). 
1. Auch hinsichtlich der Telegraphengebühren haben die Gerichte, soweit irgend tunlich, Telegramme. 
von dem Stundungsverfahren Gebrauch zu machen. 
2. Die Gerichte führen jahrweise, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 30. November 
des anderen Jahres, über die von ihnen aufgegebenen Telegramme ein Verzeichnis nach 
Formular 3. Der Eintrag der Gebühr in das Verzeichnis erfolgt durch den Telegraphenbeamten. Sn 
3. Im übrigen finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 und 8 des § 10 entsprechende r 3 
Auwendung. 
812. 
1. Zum Anschluß an das Fernsprechnetz ist vorherige Genehmigung des Justizministeriums Ferngespräche. 
erforderlich. 
2. Die nicht unter die Bauschsumme fallenden Gespräche werden von den Telegraphen— 
anstalten gestundet. Die Gerichte führen über die einzelnen Gespräche geeignete Aufzeichnungen. 
3. Die gestundeten Beträge werden von dem Gerichtsvorstand auf Grund der von der 
Telegraphenanstalt eingereichten Rechnung, auf welcher die übereinstimmung mit den Auf- 
zeichuungen zu beurkunden ist, in den ersten drei Tagen des auf den Schuldigkeitsmonat 
solgenden Monats angewiesen. Die Rechunng sowie die Bescheinigungen der Telegraphenanstalt 
über Benützung des Fernsprechnetzes sind der Anweisung anzuschließen. 
4. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absätze 4, 6 und 8 des § 10 entsprechende 
Anwendung. 
– 13 (9). 
1. Wo nach den örtlichen Verhältnissen die Verkehrseinrichtungen der Eisenbahnen ohne Bahn- 
Schwierigkeiten benützt werden können, haben sich die Gerichte dieser Beförderungsanstalt zu !4r7 
bedienen. Den Eisenbahnsendungen dürfen nur solche unverschlossene Schriftstücke (Entschlie= Cxpreü#gut. 
sungen, Begleitschreiben und dergleichen) beigefügt werden, welche den Inhalt der Sendung 
betreffen. 
2. Expreßgutsendungen sind nur an badische Behörden und andere in Baden wohnende 
Empfänger abzulassen. Sendungen au außerbadische Behörden und andere nicht in Baden 
wohnende Empfänger sind der Post zur Beförderung zu übergeben. 
3. Die Expreßgutsendungen sind bei ihrer Aufgabe zu frankieren. Die Kosten für die 
Expreßgutbeförderung (Fracht einschließlich Zustellgebühr) werden von den Bahnstellen 
gestundet und von den Gerichten in einem jahrweise, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 
30. November des anderen Jahres, zu führenden Bahnstundungsbuch nach anliegendem 
Formular 4 verzeichnet. Die Gebührenbeträge werden durch den Bahnannahmebeamten eingetragen. dorun 
4. Im übrigen finden die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 und 8 des 8 10 entsprechende — 
Anwendung. 
§ 14 (10). 
1. Die Kosten sonstiger Bahnsendungen werden auf Grund der auf den Frachtbriefen e 
befindlichen Kostenrechnungen von dem Vorsitzenden des empfangenden Gerichts beziehungsweise #endungen.
	        
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