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Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten für auf Grund gerichtlicher Bestellung #echis
geführte Verteidigungen!) werden auf Vorlage der Gebührenberechnungen durch das Gericht, auwalle
vor welchem die Verkeidigung stattfand, auf die Amtskasse des Bezirks, in welchem der Rechts-
anwalt seinen Wohnsitz hat, zur Zahlung angewiesen.
9 Strasprozeßordnung § 150.
8 32 (22). Anweisung der
Gebühren und
1. Die Gebühren und Auslagen der Vollstreckungsgerichtsvollzieher für Geschäfte, welche #elgen der
von Amts wegen angeordnet sind, werden aus der Staatskasse vergütet. Die auftraggebende Wie
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Behörde weist die Bezüge auf die Amtskasse des Wohnorts des Bezugsberechtigten an und *rsi*
bewirkt ihren Rückersatz von einer etwaigen zahlungspflichtigen Person.) Foaltrunse
2. Über die Gebühren, welche Gerichtsvollzieher, Hilfsgerichtsvollzieher und Gerichtsdiener wvan Amie
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oder sonstige Staatsbedienstete für Zustellungen von Amts wegen oder Behändigungen aus der ordutte
. . ... . - . .. . Geschäfte.
Staatskasse anzusprechen haben, ist für jeden Beamten ein besonderes Verzeichnis nach Formular 10 z.
zu führen. 2
3. Der Gerichtsschreiber des den Auftrag zur Zustellung oder Behändigung erteilenden
Gerichts hat das Verzeichnis zu führen und jeden Auftrag alsbald (nicht etwa erst am Monats—
ende) in dasselbe einzutragen. Wird ein Gericht oder Gerichtsschreiber um Vermittelung eines
Auftrags zur Zustellung von Amts wegen oder Behändigung ersucht, so ist die Gebühr in das
Verzeichnis der ersuchten Stelle einzutragen.
I. Am Ende jeden Monats wird das Verzeichnis abgeschlossen und vom Gerichtsschreiber
unterschrieben.
5. Die Beträge werden durch den Gerichtsvorstand zur Zahlung auf die Amtskasse des
Wohnorts des Bezugsberechtigten angewiesen. Der Anweisung ist das Verzeichnis anzuschließen.
Aus den Generalakten muß jederzeit zu ersehen sein, welche Beträge den einzelnen Bezugs-
berechtigten angewiesen worden sind.
6. Die Anweisung der Gebühren, welche Gemeindediener für offene Zustellungen und für
Behändigungen zu beziehen haben?), erfolgt im einzelnen Falle nach Formular 7 auf die
Steuereinnehmerei am Wohnsitze des Gemeindedieners und wird sofort bei Erteilung des Auf-
trags mit diesem dem Bürgermeisteramte übermittelt, welches sie dem Gemeindediener nach
Erledigung des Auftrags aushändigt. Dem Gerichtsvorstand bleibt überlassen, anzuordnen,
daß ein dem Absatz 3 entsprechendes Verfahren auch bei diesen Behändigungen beobachtet wird
und die Gebühren vierteljährlich angewiesen werden.
1) Gerichtsvollziehergebührenordnung (Reichsgesetzblatt 1896 Seite 683) § 19 und Gerichtsvollzieherdienstweisung § 331.
2) Zustellungsverordnung vom 19. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 383) § 15.
§ 33 (23).
Im Falle der Bewilligung des Armenrechts in den vor die ordentlichen Gerichte ge- n-p
W Streitigkeiten werden dem für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher die baren! pther ie
v zmensachen,