Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

134 XVII. 
Auslagen von der Staatskasse ersetzt, falls nicht dieselben von dem Ersatzpflichtigen beigetrieben 
werden können.)) 
2. Zu diesem Zwecke hat derselbe eine Berechnung der Auslagen bei dem Prozeßgerichte 
erster Instanz einzureichen. Die Berechnung besteht in einem Auszuge nus dem allgemeinen 
Dienstregister, welche dessen laufende Nummer, die in Spalte 2 und 3 und diejenigen darin 
weiter eingetragenen Angaben enthält, welche den Ansatz der berechneten Auslagen betreffen oder 
darauf von Einfluß sind. Der Berechnung sind gegebenenfalls die Nachweise darüber, daß die 
Beitreibung der Kosten von dem erstattungspflichtigen Gegner erfolglos geblieben ist, beizufügen. 
3. Das Gericht erläßt nach Prüfung des Sachverhalts die Zahlungsanweisung auf die 
Amtskasse des Wohnorts des Bezugsberechtigten. 
4. Wird in den zur Zuständigkeit der Gewerbe= und Kaufmannsgerichte gehörenden Streitig- 
keiten für die Berufungsinstanz vom Landgericht das Armenrecht bewilligt, so finden die vor- 
stehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berechnung der baren Auslagen 
für die Berufungsinstanz beim Berufungsgericht einzureichen ist. 
  
1) Gerichtsvollziehergebüh dnung (Reichsgesetzblatt 1898 Seile 683) § 21 und Dienstweisung für die Gerichtsvoll- 
zieher & 335. 
§ 31 240. 
Tbokoen“ Schubkosten werden, außer soweit der Fall einer durch eine außerbadische Behörde geleisteten 
Anveisun). Rechtshilfe vorliegt (§ 57), gemäß 8§ 19 bis 25 zur Zahlung angewiesen.) 
derselben. 
"n 1) Vergleiche § 39. 
35 (25). 
Veschräulung 1. In der Regel werden nur die auf der bereits zurückgelegten Strecke erwachsenen Kosten- 
der . .. , ,.. ., » - .- 
Anweisung beträge, somit die Auslagen desjenigen Begleiters, welcher den Schub vollzogen hat, nebst dessen 
Begleitungsgebühr zur Zahlung angewiesen. 
2. Sind jedoch zum Weitertrausporte größere Auslagen erforderlich, welche dem Schub- 
führer zur vorschüßlichen Bestreitung nicht wohl zugemutet werden können, z. B. für ein be- 
sonderes Fuhrwerk oder für die Fahrtaxen einer längeren Strecke, so können diese größeren 
Beträge auch schon beim Beginn des Transportes zur Auszahlung an den abgehenden Schub- 
begleiter angewiesen werden. 
3. Über die zur Zahlung angewiesenen Beträge hat der Schubführer auf der Schubkosten- 
nachweisung (§ 41) Bescheinigung auszustellen. 
§ 36 (26). 
Auslagenbeleg 1. Für die aufgerechneten Verpflegungskosten ist von dem Schubführer ein durch Quittung 
im Falle des , .. . . . 
Schubs. belegter Nachweis in der Regel nicht beizubringen. 
2. Die Aufrechnung für ein besonderes Fuhrwerk dagegen ist stets mit der Empfangs- 
bescheinigung des Fuhrstellers zu belegen. Dieselbe bleibt als Beilage der Schubkostennach=
	        
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