Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 139 
8 49 (39). 
1. Die durch die Verpflegung Verhafteter in Krankenhäusern oder durch die Aufnahme Verhastete im 
Angeschuldigter in öffentliche Irrenhäuser!) erwachsenen Kosten werden auf Grund der seitens Krankenhause 
der Kranken= oder Irrenhäuser einzureichenden Rechnungen in dem Falle von den Gerichten mreruaue 
auf die Amtskassen angewiesen, daß die fordernde Anstalt unter Verwaltung des badischen 
Staates steht oder mit der Anstalt dafür ein allgemeines Abkommen unter Genehmigung des 
Verwaltungshofes getroffen ist. 
2. Die Gerichte haben geeignetenfalls vor der Anweisung bei der dem Kranken= oder 
Irrenhause vorgesetzten Behörde Erkundigung über die Angemessenheit des berechneten Preises 
einzuziehen. 
3. Von der Aufhebung der Haft in Krankenhäusern Verpflegter oder der Außerkraft- 
setzung der gemäß § 81 der Strafprozeßordnung getroffenen Maßregel sind die Kranken= oder 
Irrenhausverwaltungen durch die Stelle, welche die Verbringung angeordnet hat, sofort mit 
dem Anfügen zu benachrichtigen, daß die Staatskasse für die Kosten etwaiger weiterer Ver- 
pflegung nicht aufkomme. 
Sraafprozeßordunng . 81. 
8 50 (40). 
Reiseunterstützungen an Gefangene') werden vom Amtsgerichte gemäß 88 19 bis 25 Unterslübung 
entlassener 
angewiesen. Gefangener. 
1) Dienst- und Hausordunung für die Kreis= und Amtsgefängnisse 88 70, 71. 
51 (41). 
1. Belohnungen für notwendige Dienstleistungen bei Amtshandlungen, die nicht au Gerichts= Vergütung 
stelle abgehalten werden, Vergütungen für Überlassung eines dazu nötigen Lokales, Kosten für kerer 
Anfertigung von Photographien und Plänen, sowie Botenlöhne und ähnliche kleine Auslagen leistungen. 
werden unter entsprechender Anwendung der §8 19 bis 25 angewiesen. 
2. Die Geschäfts= und Versäumnisgebühren, welche die Gesundheitsbeamten neben den 
Dienstreisekosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren der 
Gesundheitsbeamten als wandelbares Diensteinkommen für amtliche Verrichtungen!) erhalten, 
gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 Ziffer 6 des Gerichtskostengesetzes und sind 
ebenso wie die Dienstreisekosten gemäß 8§ 19 bis 25 dieser Gerichtskostenordnung anzuweisen. 
3. Die in die Stadtkasse fließenden Gebühren der für die Untersuchung von Nahrungs- 
und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen bestellten Sachverständigen) werden auf die 
Mitteilung des Finanzamts'), daß die Gebührenbeträge von einem Zahlungspflichtigen bei- 
gebracht wurden, auf die Amtskasse unter Benachrichtigung des Stadtrats zur Zahlung 
angewiesen. Können die Kosten von dem Zahlungspflichtigen nicht beigebracht werden, so ist 
dem Stadtrat ebenfalls Nachricht zu geben. 
22.
	        
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