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4. Die Gebühren werden in gleicher Weise eingezogen wie die übrigen uneigentlichen
Gemeindeeinnahmen.)
1) Rechtspolizeigese § 21.
2) Gemeindegebührenordnung § 25 Abdsfatz 1, Gemeinderechnungsanweisung vom 11. September 1883 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 233) und vom 1. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 467) § 43 Absatz 1.
§ 65 (52b).
Jusbesondere 1. Handelt es sich bei der Anweisung der Bezüge von Gemeindebeamten (88 63 und 64)
der Creübren um Gebühren für die Tätigkeit der Standesämter, son ist notarielle Gebührenfestsetzung in
Standesämter, der Regel nicht erforderlich. Auswärtige Standesämter können deshalb um Zusendung von
Auszügen und dergleichen gegen Nachnahme ersucht werden. Im übrigen hat das Notariat in
seinem Ersuchen sofort den Gebührenschuldner zu bezeichnen. Ist dies ausnahmsweise nicht
möglich, so ist der Gebührenschuldner nachträglich, sobald es die Umstände erlauben, dem Standes-
amt bekannt zu geben.
2. Das Standesamt kann die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren, ohne daß es
der Vorlage des Forderungszettels an das Notariat und der Festsetzung der Gebühr durch
dieses bedarf, nach Absatz 3 und 4 des § 64 zur Erhebung bringen; es ist ihm aber auch
gestattet, vorher nach den für die übrigen Gemeindebeamten bestehenden Bestimmungen die
Gebühr durch das Notariat festsetzen zu lassen.
§ 66 (520).
Anweisung bei 1. Die Vorschriften der §§ 63 und 64 finden auch Anwendung, wenn Gemeindebehörden,
—e Gemeindebeamte, Gemeindebedienstete oder öffentliche Schätzer, nämlich
Schätzungsbehörden (Gemeinderat, Stadtrat, städtische Kommission) durch Schätzung der
Grundstücke!),
Ortsgerichtsmitglieder durch Aufnahme des Verzeichnisses der Zubehörstücke,
ständige öffentliche Schätzer oder an deren Stelle zugezogene andere Personen unter den
in § 64 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch Schätzung der Zubehörstücke)
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mitwirken.
2. In diesen Fällen sind die Kosten von der Steuereinnehmerei auf Rechnung der Amts-
kasse zu zahlen.
3. Das Notariat fügt deshalb der Gebührenfestsetzung nach § 63 Absatz 3 eine unter
Verwendung des Formulars 7 ausgestellte Gebührenanweisung bei. Auf Grund dieser Gebühren-
amweisung leistet die Steuereinnehmerei Zahlung an die Gemeindekasse.)
1) 3 setz § 7, Grundbuchausführungsgesetz §§ 31, 33.
2) Zwangsversteigerungsverordnung 8 11 a.
67 (524).
Auweisung 1. Die Bezüge der öffentlichen Schätzer, soweit für diese die in §§ 64 bis 66 aufgeführten
2*“ besonderen Bestimmungen nicht gelten, sowie die Gebühren der in 88 104 bis 107 der Kosten-