Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

146 XVII. 
4. Die Gebühren werden in gleicher Weise eingezogen wie die übrigen uneigentlichen 
Gemeindeeinnahmen.) 
1) Rechtspolizeigese § 21. 
2) Gemeindegebührenordnung § 25 Abdsfatz 1, Gemeinderechnungsanweisung vom 11. September 1883 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 233) und vom 1. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 467) § 43 Absatz 1. 
§ 65 (52b). 
Jusbesondere 1. Handelt es sich bei der Anweisung der Bezüge von Gemeindebeamten (88 63 und 64) 
der Creübren um Gebühren für die Tätigkeit der Standesämter, son ist notarielle Gebührenfestsetzung in 
Standesämter, der Regel nicht erforderlich. Auswärtige Standesämter können deshalb um Zusendung von 
Auszügen und dergleichen gegen Nachnahme ersucht werden. Im übrigen hat das Notariat in 
seinem Ersuchen sofort den Gebührenschuldner zu bezeichnen. Ist dies ausnahmsweise nicht 
möglich, so ist der Gebührenschuldner nachträglich, sobald es die Umstände erlauben, dem Standes- 
amt bekannt zu geben. 
2. Das Standesamt kann die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren, ohne daß es 
der Vorlage des Forderungszettels an das Notariat und der Festsetzung der Gebühr durch 
dieses bedarf, nach Absatz 3 und 4 des § 64 zur Erhebung bringen; es ist ihm aber auch 
gestattet, vorher nach den für die übrigen Gemeindebeamten bestehenden Bestimmungen die 
Gebühr durch das Notariat festsetzen zu lassen. 
§ 66 (520). 
Anweisung bei 1. Die Vorschriften der §§ 63 und 64 finden auch Anwendung, wenn Gemeindebehörden, 
—e Gemeindebeamte, Gemeindebedienstete oder öffentliche Schätzer, nämlich 
Schätzungsbehörden (Gemeinderat, Stadtrat, städtische Kommission) durch Schätzung der 
Grundstücke!), 
Ortsgerichtsmitglieder durch Aufnahme des Verzeichnisses der Zubehörstücke, 
ständige öffentliche Schätzer oder an deren Stelle zugezogene andere Personen unter den 
in § 64 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch Schätzung der Zubehörstücke) 
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mitwirken. 
2. In diesen Fällen sind die Kosten von der Steuereinnehmerei auf Rechnung der Amts- 
kasse zu zahlen. 
3. Das Notariat fügt deshalb der Gebührenfestsetzung nach § 63 Absatz 3 eine unter 
Verwendung des Formulars 7 ausgestellte Gebührenanweisung bei. Auf Grund dieser Gebühren- 
amweisung leistet die Steuereinnehmerei Zahlung an die Gemeindekasse.) 
1) 3 setz § 7, Grundbuchausführungsgesetz §§ 31, 33. 
2) Zwangsversteigerungsverordnung 8 11 a. 
67 (524). 
Auweisung 1. Die Bezüge der öffentlichen Schätzer, soweit für diese die in §§ 64 bis 66 aufgeführten 
2*“ besonderen Bestimmungen nicht gelten, sowie die Gebühren der in 88 104 bis 107 der Kosten-
	        
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