Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Freiwillige 
Gerichts- 
barkeit. 
Vorschüsse. 
Fälligkeit der 
Auslagen. 
Kosten- 
erhebung bei 
Ausfolgung 
von Urkunden. 
164 XVII. 
Die zu erhebenden Beträge werden durch Beschlüsse des Konkursgerichts festgesetzt. Dabei 
sind auch die bis dahin entstandenen Auslagen (insbesondere Einrückungskosten, Post- und 
Schreibgebühren) zur Erhebung zu bringen. 
3. In Fällen des 8 54 des Gerichtskostengesetzes erfolgt die Erhebung der Gebühren und 
Auslagen sofort nach Abhaltung des Prüfungstermins, in Fällen des 8 58 Absatz 2 des 
Gerichtskostengesetzes sofort nach Erledigung des Antrags.) 
1) Gerichtskostengesetz 8 95 Absatz 1. 
2) Gerichtskostengesetz § 95 Absatz 2. 
8§ 115 (90). 
1. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden auf Grund der in 86 
des badischen Kostengesetzes bestimmten Vorschußpflicht Vorschüsse nur erhoben, wenn und soweit 
das Amtsgericht nach seinem Ermessen die Erhebung für geboten erachtet. Vorschüsse für 
Auslagen, die den Betrag von 10 nicht übersteigen, sollen nicht erhoben werden. 
2. Wird die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht 
(Absatz 4 des gedachten § 6), so findet § 77 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. 
* 116 (97). 
1. Sämtliche Auslagen, also auch die Schreibgebühren, werden nach § 7 Absatz 1 des 
badischen Kostengesetzes in der Regel bei ihrer Entstehung fällig (vergleiche § 80 dieser 
Verordnung). 
2. Sie werden jedoch, solange der durch Vorschüsse nicht gedeckte Betrag 10 40 nicht 
übersteigt, erst gleichzeitig mit der Gebühr für das Geschäft, sofern diese später fällig wird, 
oder bei einem Bernhen des Verfahrens erhoben. 
117 (98. 
1. Wenn zu besorgen steht, daß die mit dem regelmäßigen oder ausnahmsweisen!) 
Erhebungsverfahren verbundene Verzögerung die Erhebung von Kosten vereiteln oder erschweren 
werde, so soll die Aushändigung (soweit sie nicht von Amts wegen zu erteilen sind, auch schon 
die Herstellung) von Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften, sowie die Rückgabe der aus 
Aulaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden von vorheriger Zahlung der Kosten abhängig 
gemacht werden.,) 
2. Hierbei finden die Vorschriften des § 77 Absatz 2 bis 4 Anwendung. 
3. Geeignetenfalls, namentlich wenn der Zahlungspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
außerhalb Badens hat, können die Kosten gleichzeitig mit Übersendung dieser Urkunden (Absatz 1) 
bei dem empfangsberechtigten Zahlungspflichtigen durch Postnachnahme erhoben werden. Wenn 
der nachgenommene Betrag eingeht, so ist nach Vorschrift des § 77 Absatz 4 oder auch in 
entsprechender Anwendung des § 72 Absatz 3 und 4 zu verfahren. 
1) Diese Verordnung §& 95. 
2) Badisches Kostengesetz 8 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.