XVII. 171
2. Wenn die in solchem Falle von dem Finanzamt erlassene Zahlungsaufforderung er-
folglos geblieben ist, übersendet dasselbe ein Formular der Kostenrechnung (§ 2 obiger An-
weisung), nachdem es auf der vorderen Seite des Formulars den Namen des Zahlungspflichtigen,
die Geschäftsnummer, den Monat und die Ordunngszahl der Hebrolle eingetragen hat, ohne
weiteres Ersuchschreiben an die Gerichtsschreiberei des ansetzenden Gerichts. Diese stellt
hierauf die Kostenrechnung auf und befördert sie an das Finanzamt.
3. Hinsichtlich der bei den Gerichten außer dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit
entstandenen Kosten findet, wenn sie außerhalb des Großherzogtums einzuziehen sind, das
Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens-
strafen-) Anwendung.
1) Vom 23. April 1880, betressend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaalen zu
leistenden Beistand (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 177).
2) Vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzblalt Seite 250).
2. Rechtshilfekosten.
§ 138 (124).
1. Kosten, welche durch die von badischen Gerichten auf Ersuchen auswärtiger Behörden u erstaitende
geleistete Rechtshilfe erwachsen sind, werden, sofern sie nach bestehender Vorschrift (8 165 Kosten.
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind, verzeichnet.
2. Eine Fertigung des Verzeichnisses wird dieser Behörde mit dem Ersuchen mitgeteilt,
den Kostenbetrag unter Angabe der auf dem Verzeichnis vermerkten Geschäftsnummer (Absatz 4)
portofrei an das Finanzamt des Gerichtssitzes abzuliefern.
3. Die Rechtshilfekosten werden auf den Namen der ersuchenden Behörde in das Kosten-
register und in die Hebrolle für das Finanzamt (§ 91) aufgenommen. In der Bemerkungs-
spalte wird der Vermerk „bereits zur Zahlung angefordert“ beigefügt.
4. Das Gericht benachrichtigt von der Kostenanforderung unter Angabe der Geschäfts-
nummer, unter welcher die Kosten in die Hebrolle aufgenommen wurden, das Finanzamt.
5. Im Auslieferungsverkehr mit ÖOsterreich-Ungarn!) sind die von einem Nachbarstaate
vorschußweise bezahlten Transportkosten auf Vorlage der gquittierten Rechnungsbelege alsbald
auf die Amtskasse oder Steuereinnehmerei des Gerichtssitzes zur Auszahlung anzuweisen.
h Artikel 9 des Beschlusses des deutschen Bundes vom 26. Januar 1851 (Regierungsblatt Seite 58 ff.)
9 139 (124)).
In dem Verfahren, durch welches eine badische Behörde auf Ersuchen einer außerbadischen Kesteu-
Behörde gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes oder auf Grund des Reichsgesetzes über den —nx*
Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 standsleistung
(Reichsgesetzblatt Seite 256) Beistand leistet, hat die Erhebung der Kosten bei dem Schuldner bem0
so zu erfolgen, wie wenn es sich um eine eigene Angelegenheit der ersuchten badischen Be= oostengesetzes.
hörde handelte.
26.