172 XVII.
8 140 (125).
Schubkosten. Für den etwaigen Ersatz von Schubkosten hat dasjenige Amtsgericht zu sorgen, welches
den Schub auf Ersuchen der auswärtigen Behörde, sei es zur Auslieferung oder zum Durch-
transport, zuerst angeordnet hat.
Anwendung 8 141 (129).
Die §§ 82 bis 85, 126 Absatz 1 finden in Rechtshilfefällen entsprechende Anwendung.
sn—mie E 112 (130).
Auskunft von Bedarf es in Bezug auf Kostenersatz einer Anfrage bei einem Konsul oder einer aus-
einen Noniub ländischen Behörde, so hat das Finanzamt sich hierwegen an das Gericht zu wenden, bei
welchem die Kosten erwachsen sind; dieses wird geeignetenfalls dem Ministerium des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Vorlage erstatten.)
1) Bekanntmachung vom 1. August 1905, die Eisuchen nach dem Ausland betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seile 392).
Dritter Abschnitt.
Kosten des Reichsgerichts.
§ 143 (131).
1. Die vom Reichsgerichte angesetzten Kosten fließen zur Reichskasse und werden nach
Vorschrift der Dienstweisung, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte
des Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten !), erhoben.
2. In Strafsachen hat nach eingelegter Revision der Kostenbeamte des Landgerichts eine
Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten vorzunehmen und deren Ergebnis zu den
an das Reichsgericht abgehenden Akten zu beurkunden. Zutreffenden Falls hat der Kosten-
beamte die in § 1 Absatz 2 obiger Dienstweisung vorgesehene Bescheinigung,
daß, soviel bekannt, der Angeklagte zahlungsunfähig ist, auch keine Tatsachen vorliegen,
welche die Vermutung späterer Zahlungsfähigkeit begründen, und keine andere zahlungs-
fähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kosten haftet,
auszustellen und den bezeichneten Akten anzuschließen.
3.Nie durch § 2 Absatz 6 der genannten Dienstweisung vorgeschriebene Feststellung, ob
etwa eine andere zahlungsfähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die
Kosten haftet, erfolgt auf Antrag der Bezirkssteuerstellen, welchen der Einzug der Reichs-
gerichtskosten obliegt, durch das Gericht erster Instanz.
4. In jedem Falle, in welchem vom Oberlandesgerichte die von dem Reichsgerichte bei
der Zurückverweisung nach § 565 der Zivilprozeßordnung dem Endurteile vorbehaltene Ent-
scheidung über die Kosten der Revisionsinstanz unbedingt gegeben wird, hat der Kostenbeamte
des Oberlandesgerichts sofort nach Verkündung des Urteils eine Abschrift desselben der Gerichts-
schreiberei (Rechnungsbureau) des Reichsgerichts zu übersenden.
1) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1879 Seite 473 ff. und 1887 Seiie 309.