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2. Auf Urschriften, welche den Beteiligten ausgefolgt werden!), auf Ausfertigungen, Ab-
schriften und Auszügen bleibt die Angabe des dem Notar zukommenden Betrages weg.
1) Rechtspolizeiordnung § 9.
–149 (137).
Lostenver- 1. Bei Urkunden genügt Verzeichnung der Kosten auf der Urkunde.
zeichnis. 2. In anderen Geschäften, ausgenommen den Nebengeschäften der in 8 61 Absatz 1
wor W bezeichneten Art, ist regelmäßig ein Kostenverzeichnis nach Formular 25 aufzustellen. Dies
gillt auch dann, wenn Vorschüsse nicht angesetzt sind und die erwachsenen Kosten sofort er-
hoben werden.
3. Bei Nebengeschäften der in § 61 Absatz 1 bezeichneten Art ist zwar regelmäßig auch
ein Kostenverzeichnis aufzustellen, dessen Form ist aber dem Ermessen des Notars anheimgegeben.
Kostenregister. 8 150 (138).
or W Das notarische Kostenregister ist nach Formular 26 zu führen.
xoxw
— W 151 (139).
m— 1. Die Kosten amtlicher!) Geschäfte der Notare werden behufs Erhebung für die Staats-
vrrtannsunet kasse in das Kostenregister eingetragen.
2. Auch diejenigen Kosten, welche durch Nebengeschäfte ohne Verwaltung) erwachsen,
werden behufs Erhebung durch die Steuerbehörde in das Kostenregister aufgenommen.
9 Vadisches Kostengesetz § 7 Absatz 2
) Rechtspolizeigesetz § 51 a (in der Fastung des Gesetzes vom 17. Juli 1902, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 183),
dirse Verordnung 3 61 Absatz 2.
152 (140) )0.
. von 1. In das Kostenregister des Notariats sind auch die Kosten aufzunehmen, die nach § 42
Kosten un u . . ;- ·-
Strafen in Absatz 4 und nach * Absatz 2 des Erbschaftsstenergesetzes) den Beteiligten zur Last fallen.
Stenersachen. 2. Das Gleiche gilt von den Ordnungsstrafen der im § 42 Absatz 4 des genanuten Ge-
setzes bezeichneten Art.
1) Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 zum Erbschaftssteuergesenz (Grsetzes= und Verorduungsblall Seite 12.).
) Anlage 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1906, betressend die Ordunng des Reichshaushalts und die Tilgung der
Rcichsschuld (Reichsgesetzblatt Seite 620 und Seite 654).
§ 153 (141).
eden* In das Kostenregister des Notariats sind auch die Beträge aufzunehmen, welche nach
Venugeloen 88 66 und 67 auf die Steuereinnehmerei angewiesen werden und vom Kostenpflichtigen zu
Gemeinde= ersetzen sind.
beamten. 8 154 (142).
Unmittelbare 1. Die dem Notar für das Amt des Konkursverwalters, Testamentsvollstreckers, Nachlaß-
er n“o bei pflegers oder Nachlaßverwalters (Verwaltungen, vergleiche § 61 Absatz 1) zukommenden Bezüge
Verwaltungen sind von dem Notar unmittelbar — ohne Vermittlung der Staatskasse — zu erheben.
2. Die Gebühren für diese Nebengeschäfte sind in Spalte 15 des Kostenregisters anzugeben.