178 XVII.
nach dem zusammengerechneten Werte der Gegenstände, für welche der Erbschein verlangt oder
benützt worden ist, neu festgesetzt, die diesem Wert entsprechende Gebühr berechnet und der die
früher erhobene Gebühr übersteigende Betrag zur Erhebung gebracht.
2. Jedes Gericht, Notariat oder Grundbuchamt“), vor welchem von einem für einen
beschränkten Zweck verlangten (Absatz 1) Erbschein ein darüber hinausgehender Gebrauch
gemacht wird, hat darüber behufs etwaiger Gebührennacherhebung demjenigen Notariate,
welches als Nachlaßgericht den Erbschein erteilt hat, Mitteilung zu machen.
3. Die Nachforderung wird durch die Vorschrift des § 8 des badischen Kostengesetzes
nicht ausgeschlossen.
1) Rechtspolizeiordnung vom 1. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 171) 8 216.
2) Verordnung vom 15. Dezember 1908, das Kostenwesen der Grundbuchämter betressend, Artikel IV, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 659.
8 169 (156).
Zwangs- Nach den Vorschriften dieser Verordnung ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird,
vollstreckung in - - - - «
das unbeweg auch bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu verfahren.
liche Vermögen.
–§ 170 (157).
Gruncluch Für die Kostenerhebung in Grundbuchsachen gelten besondere Bestimmungen.)
sachen.
1) Grundbuchdienstweisung §§ 612 bis 622 (Absatz 2 des 8 622 ist durch die Verordnung vom 15. Dezember 1908, das
Kostenwesen der Grundbuchämter belreffend, Gesepes= und Verordnungsblatt Seite 659, ausgehoben).
Dritter Teil.
Früfung des Kostenwesens.
8 171 (158).
Prüfende 1. Die Behandlung des Kostenwesens bei den Gerichten und Notariaten unterliegt der
Behörden. Prüfung der Steuerdirektion und des Verwaltungshofs. Diesen Behäörden steht auch die
Wahrung der Rechte der Staatskasse zu (§ 180).
2. Die Prüfung und Wahrung der Rechte der Staatskasse erfolgt durch die Steuer-
direktion hinsichtlich der in der Steuerkasse (8§§ 87 bis 96. 101 bis 104, 130, 131, 151, 187),
durch den Verwaltungshof hinsichtlich der in der Amtskasse (8 1) verrechneten Kosten.
3. Die Prüfung findet namentlich statt:
a. anläßlich der den genannten Mittelstellen regelmäßig zu machenden Vorlagen, ver-
gleiche besonders §§ 62, 161;
b. an Ort und Stelle durch die hiezu berufenen bei der Stenerdirektion angestellten
Beamten (Kostenrevisoren, § 175).