XVII. 179
§5 172 (159).
1. Die Prüfung umfaßt den Kostenansatz in allen Zweigen der gerichtlichen und notariellen Gegenstand
Tätigkeit und das Verfahren beim Ansatz sowohl nach der formellen als nach der materiellen der Prüfung.
Seite hin.
2. Unter Kosten im Sinne von Absatz 1 sind Gebühren jeder Art, einschließlich der
Sporteln und Taxen, und die baren Auslagen inbegriffen.
3. Auch die Erhebung erkannter Geldstrafen unterliegt der Prüfung der Stenerdirektion.
§ 173 (160).
1 Zweck der Prüfung ist zu ermitteln: 6
a. ob im allgemeinen das Kostenwesen durch den hiefür bestimmten Beamten befriedigend r*
besorgt werde, ob derselbe mit allen hierauf bezüglichen Vorschriften gehörig vertraut
sei und ob er es verstehe, sie rasch und zutreffend zur Anwendung zu bringen, oder
ob und inwieweit in diesen Beziehungen Mängel zutage treten, ob das Verfahren
beim Kostenansatz Fleiß, Pünktlichkeit und Ordnungsliebe erkennen lasse, sowie ob der
damit betraute Beamte auf die ihm zugewiesene Aufgabe sich beschränke oder aber in
das richterlicher oder notarieller Beschlußfassung vorbehaltene Gebiet übergreife, und
ob und inwieweit seine Tätigkeit entsprechend beaufsichtigt werde;
.l ob insbesondere und inwieweit im einzelnen solche Unregelmäßigkeiten und Unrichtig-
keiten sich vorfinden, durch welche die Interessen der Staatskasse betroffen werden.
Hierunter sind auch solche Unrichtigkeiten begriffen, durch welche der Zahlungspflichtige
benachteiligt ist.
2. Durch die Ermittelungen unter a. soll den Aufsichtsbehörden von der Art der Geschäfts-
behandlung Kenntnis und damit Gelegenheit gegeben werden, auf ein gleichmäßiges Verfahren
und auf Abstellung vorhandener Mängel hinzuwirken; die Ermittelungen unter b. sollen für
die Wahrung der Rechte der Staatskasse (§ 180) als Grundlage dienen.
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. - Besondere
8 174 (161). Vorschriften
Bei der Rechnungsabhör der Amtskassen sind die Anweisungen in Bezug auf die Größe wegen Pru-
* . . . .. . . fung der in der
des Betrages zu prüfen und ist ein Teil derselben jeweils auch mit den zur Kontrolle einzu= Anuskasse ver-
fordernden Akten zu vergleichen. wechneten
Kosten.
8 175 (162).
1. Der Auftrag zur Prüfung wird dem Kosteurevisor (§ 171 Absatz 3) von der Steuer-Prüsung durch
direktion schriftlich erteilt und ist von demselben nach Maßgabe des § 173 und der folgenden den Kaolten-
§§ 176 bis 179 zu vollziehen. «
2. Der Kostenrevisor hat den Auftrag dem Vorstand des darin bezeichneten Gerichts
oder Notariats vor Beginn der Prüfung vorzuzeigen.
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