Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 179 
§5 172 (159). 
1. Die Prüfung umfaßt den Kostenansatz in allen Zweigen der gerichtlichen und notariellen Gegenstand 
Tätigkeit und das Verfahren beim Ansatz sowohl nach der formellen als nach der materiellen der Prüfung. 
Seite hin. 
2. Unter Kosten im Sinne von Absatz 1 sind Gebühren jeder Art, einschließlich der 
Sporteln und Taxen, und die baren Auslagen inbegriffen. 
3. Auch die Erhebung erkannter Geldstrafen unterliegt der Prüfung der Stenerdirektion. 
§ 173 (160). 
1 Zweck der Prüfung ist zu ermitteln: 6 
a. ob im allgemeinen das Kostenwesen durch den hiefür bestimmten Beamten befriedigend r* 
besorgt werde, ob derselbe mit allen hierauf bezüglichen Vorschriften gehörig vertraut 
sei und ob er es verstehe, sie rasch und zutreffend zur Anwendung zu bringen, oder 
ob und inwieweit in diesen Beziehungen Mängel zutage treten, ob das Verfahren 
beim Kostenansatz Fleiß, Pünktlichkeit und Ordnungsliebe erkennen lasse, sowie ob der 
damit betraute Beamte auf die ihm zugewiesene Aufgabe sich beschränke oder aber in 
das richterlicher oder notarieller Beschlußfassung vorbehaltene Gebiet übergreife, und 
ob und inwieweit seine Tätigkeit entsprechend beaufsichtigt werde; 
.l ob insbesondere und inwieweit im einzelnen solche Unregelmäßigkeiten und Unrichtig- 
keiten sich vorfinden, durch welche die Interessen der Staatskasse betroffen werden. 
Hierunter sind auch solche Unrichtigkeiten begriffen, durch welche der Zahlungspflichtige 
benachteiligt ist. 
2. Durch die Ermittelungen unter a. soll den Aufsichtsbehörden von der Art der Geschäfts- 
behandlung Kenntnis und damit Gelegenheit gegeben werden, auf ein gleichmäßiges Verfahren 
und auf Abstellung vorhandener Mängel hinzuwirken; die Ermittelungen unter b. sollen für 
die Wahrung der Rechte der Staatskasse (§ 180) als Grundlage dienen. 
— 
. - Besondere 
8 174 (161). Vorschriften 
Bei der Rechnungsabhör der Amtskassen sind die Anweisungen in Bezug auf die Größe wegen Pru- 
* . . . .. . . fung der in der 
des Betrages zu prüfen und ist ein Teil derselben jeweils auch mit den zur Kontrolle einzu= Anuskasse ver- 
fordernden Akten zu vergleichen. wechneten 
Kosten. 
8 175 (162). 
1. Der Auftrag zur Prüfung wird dem Kosteurevisor (§ 171 Absatz 3) von der Steuer-Prüsung durch 
direktion schriftlich erteilt und ist von demselben nach Maßgabe des § 173 und der folgenden den Kaolten- 
§§ 176 bis 179 zu vollziehen. « 
2. Der Kostenrevisor hat den Auftrag dem Vorstand des darin bezeichneten Gerichts 
oder Notariats vor Beginn der Prüfung vorzuzeigen. 
27.
	        
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