* or W
Vollzug der
Ent-
scheidungen.
Abstellung
sonstiger
Mängel.
Vorlage des
Protokolls des
Kostenrevisors
an die Dienst-
aussichts.
behörde.
Verzeichnisse
der namens der
Staatskasse
eingelegten
Beschwerden.
ar 33.
182 XVII.
des anliegenden Formulars 33 der Steuerdirektion anzuzeigen. Die Übersendung der Nach-
weisung nach Formular 33 ersetzt die besondere Mitteilung nach Absotz 1.
3. Dem Zahlungspflichtigen ist die Entscheidung jedenfalls insoweit zuzustellen, als dies)
zur Wahrung einer gegebenen Frist erforderlich ist. Im übrigen bestimmt das Gericht oder
Notariat nach den Umständen, ob und in welcher Weise die Entscheidung dem Zahlungs-
pflichtigen bekannt zu geben sei.
1) Gerichtskostengeset § 5. Badisches Kostengeset § 8.
184 (171).
1 Die Vorsitzenden der Senate und Kammern und jeder Amtsrichter und Notar für
seinen Geschäftsbereich haben darüber zu wachen, daß die Entscheidungen über Erinnerungen,
Anträge und Beschwerden ordnungsgemäß vollzogen werden.
2. Sie haben auch für die Abstellung sonstiger, zu Erinnerungen der Staatskasse keinen
Anlaß bietenden Mängel in der Behandlung des Kostenwesens, welche in dem Protokolle des
Kostenrevisors bemerkt sind, Sorge zu tragen, und auch von den in dieser Beziehung erlassenen
Verfügungen die Steuerdirektion beziehungsweise den Verwaltungshof zu benachrichtigen.
§ 185 (172).
1. Sobald die Erörterungen über die Wahrung der Rechte der Staatskasse (88 180 bis
183) dies gestatten, übersendet die Steuerdirektion das Protokoll des Kostenrevisors samt dem
ihr erstatteten Berichte (§ 179 Absatz 2) der dem Gerichte oder Notariate, bei welchem die
Prüfung stattfand, vorgesetzten Dienstaufsichtsbehörde!) und zwar bezüglich der Notariate dem
Landgerichte zur Kenntnisnahme.
2. Die Dienstaussichtsbehörde entnimmt daraus die zu ihren Akten erforderlichen Auszüge und er-
läßt die nach Sachlage geeigneten Verfügungen. Soweit das Landgericht, welchem die Ergebnisse
einer Prüfung mitgeteilt sind, auf Grund derselben zur Herbeiführung eines gleichmäßigen
Verfahrens eine allgemeine Verfügung des Justizministeriums für angemessen erachtet, hat es
diese zu beantragen.
3. Das Landgericht beschließt, wenn es sich um das amtsgerichtliche Kostenwesen handelt,
in der nämlichen Besetzung, in welcher es als Dienstaufsichtsbehörde über die Ergebnisse der
von ihm selbst bei Amtsgerichten angeordneten Dienstprüfungen Beschluß faßt; wenn es sich
dagegen um das notarische Kostenwesen handelt, in der durch Rechtspolizeiordnung § 19 vor-
geschriebenen Besetzung.
4 Eine Abschrift des Berichts des Kostenrevisors (§ 179) ist von der Steuerdirektion
dem Justizministerium vorzulegen.
1) Badisches Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgeseten vom 3. März 1879 (Gesezes= und Verordnungsblatt 1899
Seite 805) §§ 17, 18; Rechtspolzieigesetz vom 17. Juni 1899, § 4.
5 186 (173).
1. Über eingelegte Beschwerden führen die in § 171 Absatz 1 genannten Behörden jahr-
gangsweise abzuschließende Verzeichnisse, welche folgende Spalten enthalten: