Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 183 
Laufende Nummer; 
. Bezeichnung des Gerichts, der Instanz und des Tages seiner Entscheidung; 
Bezeichnung der Rechtssache; 
Einlegung der Beschwerde: 
a. Tag der Einlegung, 
b. Bezeichnung der Beschwerdeinstanz; 
5. Entscheidung der Beschwerdeinstanz: 
a. Tag der Entscheidung, 
b. Inhalt derselben; 
Sofern weitere Beschwerde eingelegt ist: 
a. Bezeichnung des Beschwerdegerichts, 
b. Tag und Inhalt seiner Entscheidung; 
7. Bemerkungen. 
2. Die am Jahresschlusse noch unerledigten Beschwerden werden in das Verzeichnis des 
folgenden Jahres übertragen. 
3. Die Verzeichnisse werden alljährlich nach erfolgtem Abschlusse, von der Stenerdirektion 
unter Vermittelung des Finanzministeriums, dem Justizministerium zur Kenntnisnahme vor- 
gelegt. 
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Vierter Teil. 
Schluß- und Abergangsbestimmungen. 
8 187 (174). 
In von den badischen Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften besorgten Ver= Verwaltungs- 
waltungsangelegenheiten ) ) fiuden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung. #uelegen- 
heiten. 
1) Badisches Kostengesetz s 148. 
2) Gesetz über die Gebühren in Verwaltungs= und verwaltungsgerichllichen Sachen vom 4. Juni 1888 beziehungsweise 
15. Juni 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1895 Seite 399) — §8 25 geändert durch Artikel 38 des Ansführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 215). 
l 188 (175) 
Hinsichtlich der Behandlung der Kosten in Forststrafsachen verbleibt es bei den Vorschristen Forststraf 
der Verordnung über das Verfahren in Forststrafsachen.) sachen. 
1) Verordnung vom 13. September 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 615) in der durch die Verordnung vom 
20. Juni 1882 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 171) und die Zustellungsverordnung vom 19. November 1890 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 583) teilweise geänderten Fassung. 
§ 189 (1760) 
Zu Schriftsätzen der Parteien in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten ist, sofern Papiersormat. 
die Parteien sich innerhalb des Großherzogtums befinden, Papier in dem Format von 
33 Zentimeter Höhe und 21 Zentimeter Breite für den beschnittenen Bogen zu verwenden.
	        
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