184 XVII.
§ 190 (177.
Gnadenweiser 1. Gesuche um Nachlaß von Kosten aus Billigkeitsgründen sind bei dem für den Einzug
nostennachaß, zuständigen Finanzamt einzureichen und von diesem nach Vornahme der erforderlichen
Erhebungen mit gutachtlichem Berichte der Steuerdirektion vorzulegen.
2. Die Steuerdirektion ist ermächtigt, bei in der Steuerkasse verrechneten Kosten Nachlässe
aus Billigkeitsgründen bis zum Betrage von 300 Mark zu bewilligen.
3. Handelt es sich um einen Nachlaß, welcher die für die Zuständigkeit der Steuer-
direktion maßgebende Summe übersteigt, so beantragt sie unter Darlegung des Sachverhalts
die Entschließung des Justizministeriums. Von Vorlage an das Ministerium kann abgesehen
werden, wenn die Stenerdirektion das Gesuch zu befürworten nicht in der Lage ist und der
Gesuchsteller auf entsprechende Eröffnung die Herbeiführung höherer Entschließung nicht verlangt.
4. Die Befugnis des Justizministeriums, auch in den Fällen, auf welche die der Steuer-
direktion nach Absatz 2 eingeräumte Zuständigkeit sich erstreckt, Nachlaß zu bewilligen, bleibt
unberührt.
8 191 (178).
Stundung von 1. Gesuche um Stundung von Kosten sind bei dem Finanzamt einzureichen.
ae 2. Die Zuständigkeit der Finanzämter zur eigenen Erledigung solcher Gesuche richtet sich
nach § 46 der Betreibungsordnung für die Steuer= und Zollkassen.)
3. Sofern das Finanzamt zur Erledigung eines Gesuches nicht selbst zuständig ist, hat
es das Gesuch nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen mit gutachtlichem Berichte der
Steuerdirektion vorzulegen, welche ermächtigt ist, Stundung in geeignet erscheinender Dauer,
ohne Unterschied des Betrags, zu bewilligen.
1) Vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 775).
8 192.
Zeitpunkt des 1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
Inkrasttretens 2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Gerichtskostenordnung vom 10. Januar 1900 (Gesetzes-
dAufheb .. «
uxkkcklklpäzsllkg und Verordnungsblatt Seite 207) mit ihren Nachträgen
ordnungen. vom 22. September 1903 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 185),
« 22. März 1905 n 7 « » 192),
„ 27. Juni 1906 „ „ „ , 135),
„ 6. Januar 1908 » » » „ 23) und
„, 25. August 1908 „ „ » »498)
aufgehoben.
3. Von diesem Zeitpunkte an finden die Bestimmungen dieser Verordnung auch insoweit
Anwendung, als nach § 149 Absatz 2 und § 150 des badischen Kostengesetzes vom 24. Sep-
tember 1908 hinsichtlich des materiellen Kostenrechtes die bisherigen Gesetze weiter gelten.