Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

280 XVIII. 
„Die Bezirksratsmitglieder erhalten die vorstehend festgesetzte Aufwandsentschädigung auch 
für Dienstgeschäfte innerhalb der Wohnortsgemarkung in denjenigen Fällen, in denen die Ent— 
sernung zwischen der Wohnung des Bezirksratsmitgliedes und dem Orte der Geschäftsverrichtung 
2 Kilometer und mehr beträgt". 
Karlsruhe, den 3. Juli 1909 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. Stichs. 
Verordunng. 
(Vom 7. Juli 1909.) 
Die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend. 
Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 28. September 1906, die Landwirtschaftskammer 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), wird zum Vollzug des § 12 dieses 
Gesetzes im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen verordnet: 
81. 
Als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auf deren Steuerwerte neben jenen der 
Waldungen die Beiträge zu den Kosten der Landwirtschaftskammer umzulegen sind, gelten die 
klassifizierten und die ihnen bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer gemäß § 29 Absatz 2 
der Verordnung vom 24. November 1906, den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 721), gleich zu behandelnden einzeln geschätzten Grund- 
stücke sowie die als Ganzes geschätzten Grundstücke der Hofgüter. 
Eine Ermäßigung der Steuerwerte dieser Grundstücke im Sinne von § 31 Absatz 2 des 
Vermögeussteuergesetzes vom 28. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 421) 
findet nicht statt. 
Die auf das ganze Hundert abgerundete Summe der Steuerwerte der landwirtschaftlich 
genutzten Grundstücke (§ 1 Absatz 1) und der Waldungen eines Beitragspflichtigen bildet sein 
umlagepflichtiges Steuerkapital. 
Stenerkapitalien von im ganzen weniger als 2000 bleiben bei der Beitragsumlegung 
außer Betracht. 
§ 3. 
Beitragspflichtig und zwar am Ort seiner Vermögenssteneranlage ist derjenige, auf dessen 
Namen die umlagepflichtigen Grundstücke und Waldungen in das Grundstückskataster der 
Vermögenssteuer aufgenommen sind. 
Für den badischen Staat, das Domänenärar und die Zivilliste ist die Beitragspflicht in 
Karlsruhe begründet.
	        
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